Die Ermittlungsbehörden sind überzeugt, dass der 21-jährige Abdul B. am Samstagabend einen weißen Van in eine Menschenmenge auf dem Christopher Street Day (CSD) in Berlin gesteuert hat. Bei dem Anschlag wurde eine Frau getötet und 29 weitere Menschen verletzt. Am Sonntagabend erschossen Polizisten den Verdächtigen in einer Gartenkolonie in Berlin-Spandau. Was bislang über den mutmaßlichen Täter und die Ereignisse bekannt ist, fasst dieser Artikel zusammen.
Der Tatablauf: Vom CSD bis zur Festnahme
Den Erkenntnissen zufolge fuhr Abdul B. am Samstagabend mit einem weißen Kastenwagen am Ahornsteig, einem Parkweg parallel zur Lennéstraße nahe dem Potsdamer Platz, in eine Menschenmenge am Rande des CSD. Dabei erfasste er mehrere Menschen, bevor das Fahrzeug gegen einen Baum prallte. Danach verließ der 21-Jährige das Auto. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) erklärte, dass der Täter anschließend mutmaßlich mit einer Machete auf Passanten losging und weitere Menschen attackierte.
Bei dem Angriff starb eine Frau, 29 weitere Personen wurden verletzt. Wie die Polizei am Sonntagnachmittag mitteilte, befanden sich die lebensbedrohlich Verletzten nicht mehr in Lebensgefahr. Nach der Tat gelang es Abdul B., zunächst zu fliehen. Am Sonntagabend gegen 18.00 Uhr konnte er in einer Kleingartenanlage in Berlin-Spandau ausfindig gemacht und isoliert werden. Der Polizeieinsatz zielte eigentlich auf seine Festnahme ab. „B. sei mit einer Stichwaffe auf die Einsatzkräfte zugelaufen, woraufhin Spezialkräfte auf ihn schossen“, teilte die Polizei mit. Trotz sofort eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen durch die Berliner Feuerwehr verstarb der 21-Jährige noch am Einsatzort. Seine Leiche wurde nach der Spurensicherung von der Gerichtsmedizin abtransportiert.
Persönliche Daten und Herkunft von Abdul B.
Abdul B. wurde Dobrindt zufolge im Jahr 2005 in Berlin geboren und wuchs dort auf. Zum Tatzeitpunkt war er 21 Jahre alt. Er besaß die deutsche Staatsbürgerschaft bei libanesischem Hintergrund. Seine Mutter wurde demnach 2002 in Deutschland eingebürgert. Abdul B. hatte eine Wohnung im Berliner Stadtteil Schöneberg, die noch Anfang Juli von Beamten durchsucht wurde. Auch seine Familie soll in Berlin leben.
Der Extremismus-Berater Thomas Mücke vom Violence Prevention Network (VPN) schilderte den Eindruck, den der junge Mann auf Sozialarbeiter machte: „Einen sehr gefassten, einen sehr vorsichtigen, einen sehr kontrollierten, einen sehr freundlichen Eindruck.“ Mücke fügte hinzu: „Und das sind genau die Kriterien, wo wir halt merken, da kommen wir nicht wirklich an die Person heran.“ Dies verdeutlicht die Schwierigkeiten der Präventionsarbeit bei radikalisierten Einzelpersonen.
Radikalisierung und kriminelle Vergangenheit
Abdul B. gehörte den Erkenntnissen zufolge der islamistischen Szene an. Bereits 2022 wurde er von einem Jugendschöffengericht in Berlin wegen Körperverletzung und räuberischer Erpressung verurteilt. Im Jahr 2025 unternahm er mehrere Versuche, sich der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) anzuschließen. Laut Generalstaatsanwaltschaft versuchte er erfolglos, über die Türkei nach Mauretanien auszureisen. Wenig später reiste er dann über die Türkei in den Libanon, „um von dort aus nach Syrien zu gelangen und sich dem IS anzuschließen“.
Am 24. Juli 2025 wurde er im Libanon festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Ein Militärgericht verurteilte ihn dort „unter anderem wegen Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten“ zu drei Monaten Haft. Nach seiner Haftentlassung kehrte Abdul B. am 17. November 2025 nach Deutschland zurück und wurde noch am Flughafen BER erneut festgenommen. Es folgte eine monatelange Untersuchungshaft. Am 12. Mai wurde er von einem Jugendschöffengericht am Amtsgericht Tiergarten „wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in einem Fall sowie der Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach dem Vereinsgesetz in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten“ verurteilt.
Offene Fragen und rechtliche Implikationen
Das Gericht hob einen bestehenden Haftbefehl auf, da die Untersuchungshaft vorrangig der Sicherung des Strafverfahrens diente und keine vorweggenommene Strafe darstellte. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein, sodass die Verurteilung nicht rechtskräftig wurde. Die konkrete Motivlage ist bisher nicht abschließend geklärt. Zwar deutet laut Innenministerium alles auf einen islamistischen Terroranschlag hin, doch der genaue Zusammenhang zwischen dieser Einstufung und der Tat bleibt unklar. Auch der detaillierte Tatablauf und die genaue Anzahl der Schüsse durch das SEK sind noch Gegenstand der Ermittlungen.
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen der Strafverfolgung und Deradikalisierung in Deutschland. Trotz mehrerer Verurteilungen und Haftaufenthalte gelang es Abdul B., eine derart verheerende Tat zu verüben. Die Behörden stehen nun vor der Aufgabe, aus diesem Fall Lehren für die Zukunft zu ziehen.



