Windkraft trifft Vogelschutz: Gericht bestätigt Bauverbot in der Uckermark
Der Schutz des Kranichs kann ein monatelanges Bauverbot für Windkraftanlagen in Brandenburg zur Folge haben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) entschied in einem aktuellen Streitfall, dass Windräder während der Brutzeit des Kranichs nicht in der Nähe von Brutstätten errichtet werden dürfen. Zudem müssen Betreiber von Windenergieanlagen pauschale Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen hinnehmen, solange keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Aktivitäten der Tiere vorliegen. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen OVG 7 A 41/25.
Windkraftprojekt in der Uckermark betroffen
Der Streitfall betrifft ein Windkraftprojekt in der Gemeinde Uckerland im Landkreis Uckermark. Ein Windenergieunternehmen plante, zwei neue Anlagen als Ersatz für ältere Windkraftanlagen zu errichten. Gegen die Genehmigung des Landesamtes für Umwelt klagte das Unternehmen, da diese Nebenbestimmungen zum Schutz von Kranichen und Fledermäusen enthielt. Konkret sieht die Genehmigung ein Bauverbot vom 1. Februar bis 15. September eines Jahres vor, um Kranichbrutstätten zu schützen. Für Fledermäuse ist im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober unter bestimmten Bedingungen wie Windgeschwindigkeit und Temperatur eine pauschale Abschaltung der Anlagen vorgeschrieben.
Unternehmen hielt Bauverbot für unverhältnismäßig
Das Unternehmen argumentierte vor Gericht, dass das Bauverbot auf die tatsächliche Brutzeit des Kranichs begrenzt werden müsse, die nur bis Ende Juni oder maximal Ende Juli dauere. Die Beschränkung der Bauzeit sei daher unverhältnismäßig. Das OVG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage am Mittwoch ab.
Gericht: Schutzmaßnahmen sind rechtmäßig
Das OVG erklärte die Schutzmaßnahmen für rechtmäßig. „Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamtes für Umwelt sind hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfügt die Behörde insoweit über einen Einschätzungsspielraum, der nicht überschritten wurde“, teilte ein Sprecher des Gerichts mit. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss.



