Ein Rechtsstreit um den FKK-Bereich auf dem Kreuzfahrtschiff AIDAdiva beschäftigt das Landgericht Rostock. Das Ehepaar Sabine Hartmann und Michael B. (beide 71) aus Dortmund fordert eine Reisepreisminderung von 22 Prozent – das entspricht rund 15.400 Euro –, da der ursprünglich gebuchte großzügige FKK-Bereich nach einem Umbau nicht mehr zur Verfügung stand. Die Kläger buchten die viermonatige Weltreise im Februar 2024 für rund 70.000 Euro und gingen im November 2025 an Bord.
Umbau verkleinert FKK-Bereich drastisch
Der frühere FKK-Bereich wurde nach Darstellung der Kläger in ein sogenanntes Skydeck umgewandelt, das nur noch von Suitengästen genutzt werden darf. Für andere Passagiere sei lediglich ein deutlich kleinerer Bereich eingerichtet worden, den Michael B., selbst Rechtsanwalt und früherer Finanzrichter, als „FKK-Kästchen“ bezeichnet. Dieser Bereich biete nur wenige eng stehende Liegen, keinen Whirlpool, keine Dusche und kaum Schatten. Zudem sei er nicht vollständig vor Blicken geschützt. Das Ehepaar hatte die Reise auf Basis der Deckpläne auf der AIDA-Website gebucht, die den alten, großzügigen FKK-Bereich zeigten. AIDA habe nicht vor Reisebeginn auf die Änderung hingewiesen.
Beschwerde bereits auf dem Pazifik
Michael B. zeigte die Mängel bereits während der Reise auf dem Pazifik schriftlich bei AIDA an und setzte eine Frist von 48 Stunden zur Abhilfe. Ein Gespräch mit dem Hoteldirektor der AIDAdiva brachte keine Lösung, da dieser das Skydeck nicht für alle Gäste freigeben konnte. Das Ehepaar ließ den Ärger nicht auf sich beruhen und reichte Klage ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Rostock deutete das Gericht an, dass möglicherweise nur eine Minderung von fünf Prozent in Betracht komme. Der Anwalt der Reederei beantragte die vollständige Abweisung der Klage. Michael B. kündigte an: „Wir werden notfalls in die nächste Instanz gehen.“ AIDA wollte sich auf Anfrage nicht zu dem laufenden Verfahren äußern.
Expertenmeinung: Fünf Prozent Minderung als Angebot
Verbraucheranwalt Arndt Kempgens aus Gelsenkirchen bewertete den Fall auf Anfrage. Er erklärte: „Auf die Werbung – etwa auf der Aida-Website – müssen sich Urlauber verlassen können. Wenn dort der große FKK-Bereich zugesichert war, dann ist eine Reisepreisminderung zwischen 10 und 15 Prozent gerechtfertigt. Wenn der FKK-Bereich dort nicht näher beschrieben war und die Reisenden nur ihre Erfahrungen der Vorjahre für sich zugrunde gelegt haben, sehe ich keine Minderung, da der FKK-Bereich ja nicht Vertragsgrundlage war. Es gibt keine Pflicht der Veranstalter, auf bauliche Änderungen hinzuweisen. Also kein Gewohnheitsrecht. Fünf Prozent Minderung sind daher nach meiner Meinung ein gutes Angebot: Akzeptieren!“



