Auf einem überbuchten Lufthansa-Flug von Frankfurt nach Wien am 16. Juli 2026 bot die Airline den Passagieren zunächst 250 Euro an, wenn sie ihren Platz freiwillig aufgeben und später fliegen würden. Eine Passagierin, die das Angebot annahm, erlebte jedoch eine böse Überraschung. Am Lufthansa-Schalter wurde ihr mitgeteilt, dass die angekündigten 250 Euro ein Fehler gewesen seien. Tatsächlich stünden ihr nur 125 Euro zu, da der Ersatzflug nur etwa eine Stunde später starten würde.
Doch die Verzögerung fiel größer aus als angegeben. Der Ersatzflug verspätete sich zusätzlich, sodass die Passagierin mehr als zwei Stunden später als ursprünglich geplant in Wien ankam. Als sie daraufhin die restlichen 125 Euro forderte, lehnte Lufthansa ab. Die Airline argumentierte, dass bereits ein verbindlicher Deal geschlossen worden sei.
Rechtliche Einordnung: Durchsage allein ist kein Vertrag
Rechtlich gesehen ist die Situation komplex. Ein Rechtsanwalt, der auf Fluggastrechte spezialisiert ist, erklärte gegenüber TRAVELBOOK: „Eine Lautsprecherdurchsage am Gate stellt rechtlich noch kein bindendes Angebot dar. Entscheidend ist die konkrete Vereinbarung, die am Schalter getroffen wird.“ Stimmen Reisende einem geänderten Angebot ausdrücklich zu, komme ein neuer Vertrag zustande, der dann maßgeblich sei.
Lufthansa selbst betont den Unterschied zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Nichtbeförderung. Bei einer unfreiwilligen Nichtbeförderung wegen Überbuchung haben Passagiere gesetzlichen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro liegt. Bei freiwilligen Umbuchungen gelten diese festen Regeln jedoch nicht. Die Entschädigung wird individuell zwischen Airline und Fluggast ausgehandelt – ohne gesetzliche Mindestbeträge.
Was Passagiere unbedingt beachten sollten
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, auf die genauen Bedingungen zu achten. Reisende sollten sich nicht blind auf Lautsprecherdurchsagen verlassen, sondern am Schalter nachfragen, welche konkrete Entschädigung geboten wird. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten, etwa auf einem Dokument oder per E-Mail. Nur die am Schalter getroffene Abmachung ist rechtlich verbindlich.
Zudem sollten Passagiere im Voraus wissen, welche Rechte sie haben. Bei einer unfreiwilligen Nichtbeförderung besteht ein gesetzlicher Anspruch, bei einer freiwilligen hingegen nicht. Die Höhe der Entschädigung ist Verhandlungssache. Im Zweifel kann ein Anwalt helfen, die Ansprüche durchzusetzen.
Fazit: Vorsicht bei freiwilligen Umbuchungen
Der konkrete Vorfall bei Lufthansa macht deutlich, dass Airlines bei Überbuchungen oft mit hohen Summen locken, am Ende aber weniger zahlen. Passagiere sollten sich daher nicht von der ersten Durchsage blenden lassen, sondern die genauen Konditionen prüfen und bestätigen lassen. Nur so können sie sicherstellen, dass sie die versprochene Entschädigung auch erhalten.



