Mietrecht: Vor Vertragsende ausgezogen – reicht jetzt die Kaltmiete?
Vor Vertragsende ausgezogen: Reicht die Kaltmiete?

Wer vor Vertragsende auszieht, muss in der Regel weiterhin die komplette Warmmiete zahlen – auch wenn Wasser oder Heizung kaum noch genutzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter bereits in der neuen Wohnung lebt. Anwältin Nicole Mutschke erklärt gegenüber myHOMEBOOK, worauf es beim Auszug ankommt.

Der Mietvertrag ist entscheidend

Ob nach dem Auszug weiterhin die Warmmiete gezahlt werden muss, hängt vom Mietvertrag ab. Ist dort eine Nettokaltmiete plus Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, müssen beide Positionen grundsätzlich bis zum Vertragsende gezahlt werden. Der Grund: Der Mietvertrag endet nicht mit dem Auszug, sondern erst mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

Noch eindeutiger ist die Lage bei einer Betriebskostenpauschale oder einer Inklusivmiete. Einzelne Nebenkosten können dann nicht herausgerechnet werden. Nur wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass bestimmte verbrauchsabhängige Kosten nach der Rückgabe der Wohnung entfallen, gilt etwas anderes. Laut der Anwältin ist das jedoch selten.

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Diese Ausnahmen gibt es

Nur in wenigen Fällen reicht nach dem Auszug die Kaltmiete. Das kann etwa gelten, wenn der Vermieter die Wohnung vor Vertragsende neu vermietet oder selbst nutzt. Der Vermieter darf für dieselbe Wohnung nicht zweimal Geld bekommen – also nicht von altem und neuem Mieter gleichzeitig.

Sind die Betriebskostenvorauszahlungen viel zu hoch angesetzt, kann man sie in Einzelfällen anpassen lassen. Einen automatischen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Mieter sollten den Vertrag gründlich lesen

Mieter sollten zunächst ihren Vertrag prüfen und den Vermieter bei unklaren Regelungen schriftlich um eine Reduzierung oder Aussetzung der Vorauszahlungen bitten. Ob er zustimmt, liegt in seinem Ermessen. „Ohne klare Vertragsgrundlage oder Zustimmung des Vermieters sollte nicht eigenmächtig gekürzt werden“, warnt Mutschke.

Nebenkosten fallen weiter an

Viele Betriebskosten entstehen unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Dazu zählen etwa Grundsteuer, Versicherungen, Hausreinigung, Gartenpflege oder Aufzugkosten. Solange der Mietvertrag läuft, darf der Vermieter diese Kosten weiter auf den Mieter umlegen.

Weniger Verbrauch macht sich aber trotzdem nicht ohne Wirkung: Die Betriebskostenvorauszahlungen sind nur Abschläge. Wer früher auszieht und weniger Wasser oder Heizenergie verbraucht, profitiert davon später bei der Betriebskostenabrechnung.

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