OVG stoppt vorerst Nius-Werbung bei BVG – Entscheidung im August
OVG stoppt vorerst Nius-Werbung bei BVG

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) müssen vorerst keine Werbung des Online-Nachrichtenportals Nius in Bussen und U-Bahnen anbringen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) setzte eine entsprechende Anordnung des Verwaltungsgerichts aus erster Instanz zunächst außer Vollzug. In einem anderen Detail des Verfahrens erhielt die BVG jedoch eine Niederlage: Sie muss eine gerichtliche Untersagung öffentlich mitteilen, bestimmte Äußerungen von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt als rechtswidrig zu bezeichnen. Das OVG bestätigte diese Anordnung als unanfechtbar.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im April 2026 hatte Nius beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung gebucht – darunter die Gestaltung eines Doppeldeckerbusses sowie Innenwerbung in U-Bahnen. Nach dem Start der Kampagne kam es zu öffentlichen Protesten: In sozialen Medien kursierten Aufrufe, BVG-Einrichtungen zu beschädigen und den Betrieb zu stören. Ein mit Nius-Werbung versehener Bus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt.

Als Reaktion auf einen Post von Julian Reichelt auf der Plattform X beendete die BVG die Kampagne vorzeitig. Reichelt hatte ein Bild mit dem gegen queere Menschen gerichteten Spruch „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern“ verbreitet. Das Bild erweckte den Eindruck, der Spruch befinde sich in einer Berliner U-Bahn. Die BVG erklärte, das Motiv sei nie Bestandteil der Kampagne gewesen und überschreite aus ihrer Sicht die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit.

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Entscheidungen der Gerichte

Das Verwaltungsgericht Berlin gab daraufhin einem Eilantrag von Nius statt und verpflichtete die BVG, die vertraglich vereinbarte Außenwerbung an Bussen wiederherzustellen und für die Werbung in den U-Bahnen einen Ersatzzeitraum anzubieten. Das Gericht befand, dass die Werbung von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt sei und Sicherheitsbedenken einen Ausschluss nur rechtfertigen könnten, wenn die öffentliche Sicherheit auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne – wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestünden.

Gegen diese Entscheidung legte die BVG Beschwerde beim OVG ein und beantragte, die Vorgaben der ersten Instanz auszusetzen. Das OVG folgte dem teilweise: Die Vollziehung der Werbemaßnahmen wurde ausgesetzt. Ein OVG-Sprecher erklärte, das Gericht habe die Folgen abgewogen: Wenn die BVG die Werbung nun anbringe, am Ende aber das Verfahren gewinne, wäre die abschließende Entscheidung im Eilverfahren vorweggenommen worden. Es sei nicht notwendig, dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorzugreifen.

Keine Entscheidung in der Sache

Das OVG hat noch nicht endgültig entschieden, wer von beiden Seiten recht hat. Eine abschließende Entscheidung könne sich wegen der rechtlichen Fristen bis in den August ziehen, teilte ein Sprecher des OVG mit. Die Verpflichtung zur Werbung ist damit nicht vom Tisch.

In einem anderen Teil des Verfahrens hatte das Verwaltungsgericht der BVG untersagt, Äußerungen von Julian Reichelt zur Zweigeschlechtlichkeit als „offensichtlich rechtswidrig“ zu bezeichnen. Mit den konkreten Aussagen seien die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschritten worden. Zugleich verpflichtete es die BVG, die Untersagung öffentlich selbst mitzuteilen. Daran hielt das OVG in einer unanfechtbaren Zwischenentscheidung fest. Die BVG folgte dem am vergangenen Donnerstag per Pressemitteilung.

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