Maike Kuhnert, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in Dülmen, informiert über Behandlungsfehler und die juristischen Möglichkeiten für Patienten. „Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, Patienten in der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Ärzten zu helfen“, erklärt die Juristin. „Ich vertrete dabei ausschließlich die Patientenseite und bin überregional in ganz Deutschland tätig.“
Was ist ein Behandlungsfehler?
„Vereinfacht gesagt, liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn eine medizinische Maßnahme nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht und dadurch ein Gesundheitsschaden entsteht. Juristisch spricht man von einem Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht im Rahmen der Arzthaftung“, so die Expertin. Aktive fehlerhafte Behandlung liegt vor, wenn gegen medizinische Leitlinien verstoßen wird oder die Therapie nicht dem Facharztstandard entspricht. Der Facharztstandard ist nicht eingehalten, wenn risikoärmere oder weniger belastende Methoden existieren, die medizinisch unumstritten sind und praktisch angewendet werden.
Befunderhebungsfehler und Aufklärungsfehler
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eine medizinisch notwendige Untersuchung unterlässt, obwohl diese geboten war und ein reaktionsbedürftiges Ergebnis wahrscheinlich gewesen wäre. Beispiel: Bei Verdacht auf Blinddarmentzündung werden nur Tastuntersuchungen durchgeführt, aber keine Blutwerte oder Ultraschall. Auch bei nicht erkannten Krebserkrankungen tritt dieser Fehler häufig auf.
Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Patient nicht vollständig über Grundlagen, Risiken und Alternativen aufgeklärt wird. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ein bloßer Aufklärungsbogen reicht nicht. Um Schadensersatz zu erhalten, muss der Patient nachweisen, dass er bei vollständiger Information in einem Entscheidungskonflikt gewesen wäre. Je lebenswichtiger die Operation und je geringer die Alternativen, desto unwahrscheinlicher ist ein solcher Konflikt.
Diagnosefehler und Beweislast
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn Befunde zwar erhoben, aber falsch ausgewertet werden, sodass notwendige Behandlungen unterbleiben. Davon zu unterscheiden ist ein Diagnoseirrtum, der nicht zu beanstanden ist, wenn ein verständiger Arzt die falsche Diagnose hätte stellen können.
Der Patient muss grundsätzlich den Behandlungsfehler beweisen. Es gelten jedoch Beweiserleichterungen. Eine Beweislastumkehr tritt ein, wenn Behandlungsschritte nicht dokumentiert sind (Dokumentationsfehler). Dann muss der Behandler beweisen, dass die Schritte dennoch durchgeführt wurden. Der Patient kann den Fehler auch durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Kostenlose Gutachten bieten Krankenkassen oder Ärztekammern. Vor Gericht kostet ein Gutachten mindestens 3.000 Euro. Kann der Gutachter den Ablauf nicht mehr rekonstruieren, ist das Verfahren verloren.
Schaden und finanzieller Ausgleich
Neben dem Behandlungsfehler muss ein Schaden nachgewiesen werden. Bei Krebserkrankungen kann es vorkommen, dass der Krebs zwar nicht rechtzeitig erkannt wurde, aber auch bei früherer Erkennung der Verlauf gleich gewesen wäre – dann besteht kein Schadensersatzanspruch. Bei nachgewiesenem Schaden erhält der Patient Schmerzensgeld und Schadensersatz für Mehrausgaben, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden. Die Schmerzensgeldzahlungen in Deutschland sind jedoch im Vergleich zu anderen Ländern eher gering. Eine konkrete Berechnung durch einen Rechtsanwalt kann sich lohnen.
Fazit
Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte eine Zweitmeinung einholen und bei der Krankenkasse ein Gutachten beantragen. Rechtsanwältin Maike Kuhnert unterstützt ihre Mandanten zuverlässig, prüft Kosten, Risiken und mögliche Forderungen und setzt Ansprüche konsequent durch.



