BGH-Urteil: Anspruch auf Balkon-Klimaanlage?
BGH entscheidet über Anspruch auf Balkon-Klimaanlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag, 9.00 Uhr, ein Urteil verkündet, das für viele Wohnungseigentümer in Deutschland von großer Bedeutung ist. Es ging um die Frage, ob Eigentümer einer Wohnung einen rechtlichen Anspruch darauf haben, auf ihrem Balkon ein sogenanntes Klima-Splitgerät zu installieren. Konkret hatten Eigentümer aus Berlin geklagt, nachdem ihnen die Eigentümerversammlung den Einbau eines solchen Geräts verweigert hatte.

Urteil des Landgerichts Berlin II

Das Landgericht Berlin II hatte der Klage im Juli 2025 zunächst stattgegeben. Die Richter befanden, dass der Einbau für die übrigen Eigentümer keine Beeinträchtigung darstelle, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Daher hätten die Kläger einen Anspruch auf Genehmigung des Einbaus. Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Befürchtungen der Eigentümergemeinschaft

Die Gemeinschaft argumentierte, dass der Betrieb von Klimaanlagen – etwa durch Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme – zu einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts benachbarter Wohnungen führen könne. Diese allgemein bekannten Auswirkungen seien ernst zu nehmen. Klima-Splitgeräte bestehen aus einer Inneneinheit zur Kühlung der Raumluft und einer Außeneinheit, die die Wärme abgibt. Die Außeneinheit wird fest an der Außenwand montiert, wofür die Wand durchbohrt werden muss.

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BGH-Entscheidung und Auswirkungen

Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin II grundsätzlich. Demnach haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einbau einer Klimaanlage auf dem Balkon, sofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die anderen Eigentümer entstehen. Die bloße Möglichkeit einer Wertminderung reiche nicht aus, um den Einbau zu verweigern. Das Urteil schafft Klarheit für viele Eigentümer, die in heißen Sommern nach Abkühlung suchen. Es betont jedoch, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind, insbesondere hinsichtlich Lärm und optischer Veränderungen.

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