Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen können, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts mit Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung ist, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Der Betrieb einer Klimaanlage sei „in gewissen Grenzen hinzunehmen“, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung (Az. V ZR 162/25).
Bauliche Veränderungen bedürfen grundsätzlich Beschluss
Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie fest installierte Split-Klimaanlagen, für die durch die Fassade gebohrt wird, durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden. Gibt es dafür keine Mehrheit, kann ein Gericht den Einbau dennoch erlauben. Möglich ist dies unter bestimmten Voraussetzungen: Entweder sind alle Eigentümer, deren Rechte „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus“ betroffen sind, einverstanden – oder es gibt keine solche Beeinträchtigung. Es müsse abgewogen werden, so Brückner.
Betriebsgeräusche sind kein Hinderungsgrund
Der BGH stellte zudem klar, dass Betriebsgeräusche der Anlage den Anspruch auf Einbau zunächst nicht verhindern. Ob Lärm entstehe, hänge vor allem vom Verhalten der Nutzer ab. Daher sollten tatsächliche Entwicklungen abgewartet werden. Gegen übermäßigen Lärm können andere Eigentümer später vorgehen, wie Brückner ausführte. Dann müsste der Eigentümer der Klimaanlage die Störung beheben. In aller Regel könne aber nicht verlangt werden, dass die Anlage komplett wieder abgebaut wird. Stattdessen könnten etwa Regelungen in der Hausordnung aufgestellt werden.
Split-Klimaanlagen sind effizienter
Split-Klimaanlagen bestehen aus einem Innen- und einem Außengerät. Sie sind effizienter und leiser als sogenannte Monoblockanlagen ohne Außengerät, bei denen ein Schlauch warme Luft durch das Fenster nach außen führt. Für fest installierte Splitgeräte muss jedoch ein Loch durch die Wand gebohrt werden.
Der konkrete Streitfall aus Berlin
Im Streitfall beantragte eine Familie aus Berlin bei der Wohnungseigentümerversammlung im Dezember 2023, dass sie eine feste Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon einbauen dürfe. Sie bekam dafür aber keine Mehrheit. Die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer befürchteten, dass die Substanz des Hauses beschädigt werden könnte. Sie führten Geräusche, Kondenswasser und die Abluftwärme der Klimaanlage als mögliche Probleme an.
Instanzenweg bis zum BGH
Die Familie mit Kühlwunsch wandte sich an das Amtsgericht Berlin-Pankow, wo sie jedoch keinen Erfolg hatte. Das Landgericht Berlin erlaubte in der Berufung dagegen den Einbau der Klimaanlage und machte dabei verschiedene Vorgaben: Nachbarn dürften nicht von Lärm belästigt werden, weshalb das Gerät einen Schlafmodus brauche. Außerdem müsse es verkleidet werden, sodass es das Gesamtbild der Wohnanlage nicht störe. Gegen dieses Urteil wandte sich die Eigentümergemeinschaft an den Bundesgerichtshof, der die Entscheidung des Landgerichts nun bestätigte.



