Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil klargestellt, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen können, den Einbau einer fest installierten Split-Klimaanlage mit Außengerät auf dem Balkon zu genehmigen. Voraussetzung ist, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) stärkt die Rechte von Eigentümern, die in Zeiten zunehmender Hitzewellen eine Kühlung ihrer Wohnung wünschen.
Betriebsgeräusche sind zunächst hinzunehmen
„Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen“, erklärte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung. Die Richter betonten, dass allein die potenziellen Betriebsgeräusche einer Klimaanlage den Anspruch auf Einbau nicht verhindern können. Ob Lärm entstehe, hänge vor allem vom Verhalten des Nutzers ab. Daher sollten tatsächliche Entwicklungen abgewartet werden. Sollte es später zu übermäßigem Lärm kommen, können betroffene Eigentümer dagegen vorgehen – allerdings könne in der Regel nicht der vollständige Rückbau verlangt werden, sondern lediglich Abhilfemaßnahmen wie etwa Regelungen in der Hausordnung.
Rechtliche Grundlage für bauliche Veränderungen
Bauliche Veränderungen wie der Einbau von Split-Klimaanlagen, bei denen das Kühlaggregat an der Außenseite des Gebäudes angebracht wird, bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Fehlt dafür eine Mehrheit, kann ein Gericht den Einbau dennoch erlauben – entweder wenn alle Eigentümer, deren Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus betroffen sind, zustimmen, oder wenn gar keine solche Beeinträchtigung vorliegt. Der BGH stellte klar, dass eine Abwägung der Interessen erforderlich sei.
Der konkrete Fall: Familie aus Berlin
Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine Familie aus Berlin im Dezember 2023 bei der Wohnungseigentümerversammlung die Genehmigung für eine fest installierte Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon. Die Eigentümergemeinschaft lehnte den Antrag ab, da sie Schäden an der Bausubstanz sowie Belästigungen durch Geräusche, Kondenswasser und Abluftwärme befürchtete. Die Familie zog vor das Amtsgericht Berlin-Pankow, das ihre Klage abwies. Das Landgericht Berlin gab in der Berufung jedoch grünes Licht, verknüpfte die Genehmigung aber mit Auflagen: Die Anlage müsse einen Schlafmodus haben, um Nachbarn nicht durch Lärm zu stören, und müsse verkleidet werden, um das Gesamtbild der Wohnanlage nicht zu beeinträchtigen. Die Eigentümergemeinschaft legte daraufhin Revision beim BGH ein, der die Entscheidung des Landgerichts nun bestätigte.
Technische Details und Effizienz
Split-Klimaanlagen bestehen aus einem Innen- und einem Außengerät. Sie gelten als effizienter und leiser als sogenannte Monoblockanlagen, die warme Luft durch einen Schlauch ins Freie leiten. Für die Installation von Split-Geräten muss jedoch ein Loch durch die Außenwand gebohrt werden, was bauliche Eingriffe erforderlich macht. Der BGH stellte fest, dass diese Veränderung in der Regel zumutbar sei, solange die Bausubstanz nicht nachhaltig geschädigt werde.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil gibt Wohnungseigentümern ein starkes Werkzeug an die Hand, um in Hitzewellen für Abkühlung zu sorgen. Allerdings betonten die Richter, dass die konkreten Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen seien. So könne eine Klimaanlage beispielsweise dann unzulässig sein, wenn sie die Fassade eines denkmalgeschützten Gebäudes beeinträchtigt oder zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt. In solchen Fällen müssten die Eigentümer alternative Lösungen suchen, etwa leisere Geräte oder eine andere Positionierung des Außengeräts.



