Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst sich mit einem Fall, der die Grenzen des Weiterleitens privater Chatnachrichten auslotet. Eine Arbeitnehmerin wurde gekündigt, nachdem eine Freundin vertrauliche WhatsApp-Nachrichten über die Verhältnisse in der Arztpraxis an die Lebensgefährtin des Chefs weitergeleitet hatte. Nun könnte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die endgültige Entscheidung treffen.
Der Fall im Überblick
Zwei Freundinnen tauschten sich via WhatsApp über interne Angelegenheiten der Arztpraxis aus, in der eine von ihnen arbeitete. Nach einem Streit leitete die Beklagte die Chats an die Partnerin des Praxisinhabers weiter. Die Folge: Die Klägerin verlor ihren Job und zog vor Gericht. Sie verlangte eine Entschädigung von 7500 Euro und stellte die Frage, ob die Weiterleitung rechtmäßig war.
Landgericht sah Datenschutzverstoß
Das Landgericht Frankfurt gab der Klägerin in erster Instanz recht und sprach ihr die geforderte Summe zu. Die Richter argumentierten, die Weiterleitung verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die sogenannte Haushaltsausnahme, die private Tätigkeiten von den strengen Regeln ausnimmt, greife hier nicht. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagte die Nachrichten nicht im Rahmen ihres Privatlebens an Freunde oder Familie weiterleitete, sondern gezielt an eine Person mit Nähe zum Arbeitgeber. Ziel sei es gewesen, die Praxis „zu schützen“ – ein wirtschaftlicher Bezug sei damit offensichtlich.
Oberlandesgericht hob Urteil auf
In der Berufung sah das Oberlandesgericht Frankfurt die Sache fundamental anders. Es wies die Klage ab und erklärte die DSGVO für nicht anwendbar. Die Haushaltsausnahme gelte, weil die Weiterleitung nicht mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten selbst verbunden war. Auf die berufliche Beziehung zwischen Klägerin und Arbeitgeber komme es nicht an, selbst wenn die Beklagte eine Kündigung beabsichtigt haben sollte. Auch aus dem Persönlichkeitsrecht ließ sich kein Schadenersatz ableiten: Die Beeinträchtigungen seien nicht schwerwiegend genug.
BGH erwägt Vorlage an den EuGH
Nun liegt die Sache beim BGH. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch deutete an, dass der Fall möglicherweise dem EuGH vorgelegt wird, um die Auslegung der Haushaltsausnahme zu klären. Bislang gibt es kaum Rechtsprechung zu dieser zentralen Frage. Der BGH selbst hat sich noch nicht abschließend geäußert.
Rechtsexperte ordnet ein
IT-Rechtsanwalt Niko Härting, Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein, erklärt: „Der Fall läuft auf zwei verschiedenen Schienen – dem Datenschutzrecht und dem Persönlichkeitsrecht. Beim Datenschutzrecht geht es um die Frage, ob ausschließlich die Motive des Weiterleitenden zählen oder ob der berufliche Kontext des Empfängers ausreicht.“ Er hält eine Vorlage an den EuGH für wahrscheinlich, da höchstrichterliche Klarheit fehlt. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für den Umgang mit privaten Chats in Deutschland haben.



