Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gibt heute (9.30 Uhr) seine schriftliche Entscheidung zu zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bekannt. Das Verbot war 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Herstellern und Verkäufern drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, Käufern bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.
Die Beschwerdeführer und ihre Argumente
Die Beschwerdeführer sehen sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie argumentieren, dass das Verbot in ihre Privatsphäre eingreife, ohne dass ein konkreter Schaden für Kinder nachgewiesen sei.
Die damalige Koalition von Union und SPD begründete das Verbot mit der Gefahr, dass die Nutzung solcher Puppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder senke. „Durch die Nutzung solcher Objekte kann der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen“, hieß es im Gesetzesentwurf. So steige die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden.
Kritik aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht
Bereits im Gesetzgebungsverfahren war die Argumentation umstritten. Rechtsanwältin Jenny Lederer, die als Sachverständige geladen war, kritisierte: „Letztlich werden Fantasien bestraft.“ Im Strafrecht gehe es um Rechtsgutsverletzungen, doch beim Besitz einer Puppe fehle es an einem tatsächlichen Opfer. „Kein Kind wird geschädigt, keines gefährdet.“ Die Vorschrift werde Menschen nicht gerecht, die gerade keine Täter werden wollten und auf die Puppe als Ersatzgegenstand zurückgriffen.
Eine Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins aus dem Jahr 2024 bekräftigt die Kritik: Die Strafbarkeit „war, ist und bleibt“ nicht nachzuvollziehen. Die Expertise wirft unter anderem die Frage auf, wann ein „kindliches Erscheinungsbild“ vorliege, und verweist auf neuere Forschungsergebnisse zu Konsequenzen, Nutzen und Risiken der Nutzung von Surrogaten.
Sexualforschung: Keine Belege für mehr Kinderschutz
Forschende des Instituts für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung an der Universität Duisburg-Essen werteten Aussagen von 40 Betroffenen des Verbots aus. Diese berichteten von einer Zunahme problematischer Verhaltensweisen wie dem erneuten Anschauen von Missbrauchsabbildungen. Für sie sei eine Möglichkeit weggefallen, Sexualität legal auszuleben. „Aus Sicht der Betroffenen wirkt sich das Verbot von Kindersexpuppen negativ auf ihr Leben und das Risiko für sexualisierte Gewalt gegen Kinder aus“, heißt es in der Schlussfolgerung eines Artikels für die „Zeitschrift für Sexualforschung“. Die vorliegenden Daten lieferten keine Hinweise darauf, dass die Gesetzesverschärfung dem Schutz von Kindern diene, auch wenn die Forschenden Grenzen des Studiendesigns einräumen.
Professor Johannes Fuß erklärte der dpa: „Die Evidenz dafür, dass das Nutzen solcher Sexpuppen dem Schutz von Kindern dient und Betroffene von Gewalttaten an Kindern dadurch absehen, ist ebenfalls schwach.“ Man wisse von Puppennutzern, dass manche berichteten, durch die Nutzung das Interesse an realen Menschen zu verlieren. „Ob diese Nutzer jedoch ein hohes Risiko für die Begehung von sexuellem Kindesmissbrauch aufweisen, also drohender Missbrauch tatsächlich verhindert wird, wissen wir nicht.“
EU-Verfahren gegen Shein
Das Thema beschäftigte auch die EU-Kommission: Sie leitete ein formelles Verfahren gegen den chinesischen Online-Händler Shein ein, unter anderem weil dieser kindlich aussehende Sexpuppen angeboten hatte. Die Brüsseler Behörde verdächtigt das Unternehmen, nicht genug gegen den Vertrieb illegaler Produkte zu tun und den Verbraucherschutz zu vernachlässigen. Shein hatte die Angebote nach Kritik selbst von seiner Plattform genommen und kündigte an, mit der EU-Kommission zusammenzuarbeiten.



