Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Sexpuppen mit kindlichen Zügen
Verbot von Sexpuppen mit kindlichen Zügen bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen bestätigt. Die strafrechtliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied der Zweite Senat in Karlsruhe mit sechs zu zwei Stimmen (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22).

Schutz von Kindern wiegt schwerer als Persönlichkeitsrecht

Das Gericht prüfte Verfassungsbeschwerden und argumentierte, dass die Verbote zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffen, nicht aber den Kernbereich privater Lebensgestaltung. In der Abwägung gewichtete der Senat den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher. „Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht“, heißt es in der Mitteilung.

Sondervotum: Kritik an „Moralgesetzgebung“

Richter Thomas Offenloch äußerte in einem Sondervotum seine abweichende Meinung. Seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Verbot um „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“. Er betonte, dass im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation ein idealtypisches Beispiel für Verhalten seien, das in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle.

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Strafrahmen: Bis zu fünf Jahre Haft

Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild trat am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft. Laut Paragraf 184l im Strafgesetzbuch drohen Herstellern und Verkäufern Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafen. Käufern oder Besitzern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.

Kritik bereits im Gesetzgebungsverfahren

Zur Begründung des Verbots hieß es damals, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke. Diese Argumentation war jedoch schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Bei einer Anhörung von Sachverständigen sprach Rechtsanwältin Jenny Lederer unter anderem von einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen, bei denen wissenschaftlich nicht belegt sei, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder komme.

Polizeiliche Statistik: 185 Fälle seit 2022

Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik geht hervor, dass es in den Jahren 2022 bis 2025 insgesamt 185 Fälle gab, die den Paragrafen 184l betreffen. Insgesamt sind 165 Tatverdächtige registriert, darunter fünf Frauen.

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