Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat die umstrittene Zielabweichung vom Regionalplan für das geplante Rewe-Logistikzentrum in Wölfersheim (Wetteraukreis) für rechtswidrig erklärt. Der 4. Senat des VGH gab damit der Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) statt. Das Bauvorhaben auf einer Fläche von 30 Hektar bleibt vorerst gestoppt.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der Rechtsstreit um das Logistikzentrum zieht sich seit Jahren hin. Der Regionalplan Südhessen aus dem Jahr 2010 weist das betroffene Gebiet als Vorrangfläche für Landwirtschaft aus. Die Gemeinde Wölfersheim beantragte eine Abweichung von diesem Ziel, um das Logistikzentrum zu ermöglichen. Als Ausgleich sollte eine andere Fläche, die im Regionalplan als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen war, landwirtschaftlich genutzt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt ließ diese Zielabweichung 2017 per Bescheid zu.
Klage des BUND
Der BUND klagte gegen die Zielabweichung. Der Verband argumentierte, dass die Logistikhalle eine als „Schatz der Region“ ausgewiesene bedeutsame Landschaft in der nördlichen Wetterau schädige. Zudem würden Kulturdenkmäler aus der Steinzeit und der Römerzeit, insbesondere Bodendenkmäler, zerstört. Zunächst hatten der BUND weder vor dem Verwaltungsgericht Gießen noch vor dem VGH Erfolg. Auf eine Revision hin hob das Bundesverwaltungsgericht 2023 einen entsprechenden VGH-Beschluss auf und verwies die Sache zurück.
Erneute Prüfung und Entscheidung
Das Regierungspräsidium Darmstadt führte daraufhin eine Umweltvorprüfung durch und gelangte zu dem Schluss, dass „voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden können“. Gestützt auf einen Beschluss der Regionalversammlung Südhessen ließ das RP die Zielabweichung am 29. Juni dieses Jahres unter Auflagen und Bedingungen erneut zu. Der BUND hielt an seiner Auffassung fest, dass die Zielabweichung nicht vertretbar sei. Der VGH gab dem BUND nun recht.
Begründung des Gerichts
Der VGH-Senat entschied, dass eine Zielabweichung nur dann zulässig sei, wenn sie „unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden“. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Grundzüge der Planung berührt. Der Regionalplan Südhessen 2010 enthalte eine spezifische Festlegung, wo Industrie und Gewerbe angesiedelt werden dürfen. Eine Abweichung hiervon greife in die Grundzüge der Planung ein. Statt einer Zielabweichung hätte ein Planänderungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Weiterer Verlauf
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte (Aktenzeichen: 4 A 610/19). Das geplante Rewe-Logistikzentrum bleibt damit vorerst blockiert.



