Beim Wohngeld wird nicht jedes Einkommen angerechnet. Kindergeld, BAföG-Leistungen und bestimmte Zuschläge bleiben außen vor. Das hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen klargestellt. Wer Wohngeld beantragt, muss sein Einkommen angeben, aber nicht alle Einkünfte fließen in die Berechnung ein. Das kann für viele Haushalte den Unterschied machen zwischen einer Bewilligung und einer Ablehnung.
Welche Einkünfte sind anrechnungsfrei?
Laut der Wohngeldverordnung (WoGV) zählen bestimmte Einkünfte nicht zum anrechenbaren Einkommen. Dazu gehören unter anderem:
- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Grundrentenzuschläge nach dem Sozialgesetzbuch VI
- Bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Auch Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die mit einer Aufwandsentschädigung verbunden sind, können anrechnungsfrei sein, wenn sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Allerdings gilt: Die genauen Regelungen sind komplex und hängen vom Einzelfall ab.
Warum ist das wichtig?
Die Anrechnungsfreiheit kann die Höhe des Wohngeldes erheblich beeinflussen. Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern erhält Kindergeld in Höhe von 500 Euro monatlich. Würde dieses Einkommen angerechnet, könnte ihr Wohngeldanspruch sinken oder ganz entfallen. Da Kindergeld nicht angerechnet wird, bleibt ihr Wohngeldanspruch unberührt. Laut Statistischem Bundesamt bezogen im Jahr 2023 rund 2,4 Millionen Haushalte Wohngeld. Bei vielen von ihnen spielen solche anrechnungsfreien Einkünfte eine Rolle.
Was gilt für BAföG und andere Leistungen?
BAföG-Leistungen sind ebenfalls anrechnungsfrei, sofern sie zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Das gilt auch für Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem sogenannten Meister-BAföG. Auch Zuschläge zur Grundrente, die seit 2021 ausgezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Diese Zuschläge sollen langjährige Versicherte mit niedrigen Renten unterstützen und werden nicht als Einkommen gewertet.
Wichtig: Nicht alle staatlichen Leistungen sind automatisch anrechnungsfrei. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe werden sehr wohl angerechnet. Auch Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalerträge müssen angegeben werden und fließen in die Berechnung ein.
Wie beantrage ich Wohngeld korrekt?
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde stellen. In dem Antrag müssen Sie alle Einkünfte angeben, auch die anrechnungsfreien. Die Behörde prüft dann, welche Beträge tatsächlich berücksichtigt werden. „Es ist wichtig, alle Einkünfte wahrheitsgemäß anzugeben, auch wenn sie nicht angerechnet werden, denn die Behörde muss die Anspruchsvoraussetzungen prüfen“, sagt ein Sprecher des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Der Antrag kann formlos gestellt werden, aber viele Kommunen bieten Online-Formulare an. Sie benötigen Nachweise über Ihr Einkommen, wie Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Kontoauszüge. Auch Angaben zu Miete und Heizkosten sind erforderlich.
Welche Rolle spielen Sonderzahlungen?
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden in der Regel auf zwölf Monate verteilt angerechnet. Das bedeutet, sie erhöhen das monatliche Einkommen, wenn auch nur anteilig. Allerdings gibt es Freibeträge: Einmalige Einkünfte wie eine Erbschaft oder ein Lottogewinn gelten nicht als Einkommen, können aber als Vermögen gewertet werden. Das Vermögen ist beim Wohngeld allerdings nur in bestimmten Fällen relevant, etwa wenn es sehr hoch ist.
Fazit: Informieren Sie sich vor dem Antrag
Die Frage, was beim Wohngeld als Einkommen zählt, ist entscheidend für die Höhe der Leistung. Wer sich vor dem Antrag informiert, kann Fehler vermeiden und sicherstellen, dass alle anrechnungsfreien Einkünfte korrekt behandelt werden. Bei Unsicherheiten hilft die örtliche Wohngeldbehörde oder eine Beratungsstelle weiter. Beachten Sie: Die Regelungen können sich ändern, daher ist es ratsam, sich aktuell zu informieren.



