EU-Asylreform tritt in Kraft: Was sich für Deutschland ändert
EU-Asylreform: Das sind die wichtigsten Änderungen

Die Europäische Asylreform, bekannt als Geas (Gemeinsames Europäisches Asylsystem), ist an diesem Freitag in Kraft getreten. Sie soll einen jahrelangen Streit zwischen den EU-Staaten beilegen und die Migration besser steuern. Für Schutzsuchende bringt die Reform deutliche Einschnitte, auch Deutschland ist betroffen. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Warum war eine Reform nötig?

Bislang war für ein Asylverfahren stets das EU-Land zuständig, in dem ein Schutzsuchender zuerst registriert wurde – meist Staaten an den Außengrenzen wie Italien oder Griechenland. Dies führte zu jahrelangen Konflikten: Die Grenzstaaten fühlten sich alleingelassen, während Länder wie Deutschland und Frankreich auf den Zuständigkeitsregeln beharrten. Italien oder Griechenland weigerten sich oft, Schutzsuchende zurückzunehmen, die bereits nach Deutschland weitergereist waren.

Was ändert sich für die Außengrenzstaaten?

Die Asylreform sieht einen Solidaritätsmechanismus vor, um diese Konflikte zu entschärfen. Die Zuständigkeit für Asylverfahren bleibt zwar bei den Außengrenzstaaten, doch andere Mitgliedsländer sollen sie künftig mit finanziellen Beiträgen, Sachleistungen oder der Übernahme von Asylsuchenden entlasten.

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Bedeutung für Deutschland

Deutschland muss für das laufende Jahr keinen Beitrag zum vereinbarten Solidaritätspool leisten, da der Bundesrepublik viele Asylbewerber angerechnet werden, für die eigentlich andere Länder zuständig gewesen wären. Aufgrund abgelaufener Rücküberstellungsfristen hatte Deutschland die Zuständigkeit für viele Verfahren ohnehin übernommen. Ähnliches gilt für Frankreich.

Grenzverfahren: Für wen gelten sie?

Um die hohe Zahl an Schutzsuchenden besser bewältigen zu können, werden künftig mehr Asylverfahren direkt an der Grenze durchgeführt. Diese sind auf zwölf Wochen beschränkt und sollen schnellere Abschiebungen ermöglichen. Ziel ist es, die sogenannte Sekundärmigration zu verhindern – also das Weiterziehen von Asylsuchenden nach der Erstregistrierung in ein anderes EU-Land.

Ein beschleunigtes Verfahren durchlaufen Menschen aus Staaten mit einer Anerkennungsquote von unter 20 Prozent, wie Bangladesch, Ägypten oder Peru. Auch Gefährder und Personen, die über ihre Identität getäuscht haben, sind betroffen. Fehlende Dokumente können ebenfalls als Grund ausreichen.

Auswirkungen auf Deutschland

Als Land in der Mitte Europas hat Deutschland nur EU-Binnengrenzen. Dennoch wird es auch hier Grenzverfahren geben – etwa an den internationalen Flughäfen in München und Frankfurt am Main. Dafür sind insgesamt 374 Plätze in entsprechenden Unterkünften vorgesehen, von denen einige noch gebaut werden. Am Flughafen Berlin-Brandenburg nimmt am Freitag eine neue Außengrenzeinrichtung ihren Betrieb auf. Weitere Einrichtungen in anderen Bundesländern sind geplant. In Düsseldorf soll bis Mitte 2028 ein Neubau mit 50 bis 60 Plätzen entstehen.

Die Kosten für die Außengrenzverfahren trägt der Bund. Menschen in diesen Einrichtungen gelten formal als nicht eingereist und tauchen daher nicht in der Abschiebungsstatistik auf.

Zudem muss Deutschland künftig mehr Daten in der europäischen Datenbank Eurodac speichern. Neben Fingerabdrücken sollen auch Gesichtsbilder erfasst werden. Dies soll Asylbewerber länderübergreifend leichter identifizierbar machen und Sekundärmigration aufdecken.

Verschwinden die deutschen Grenzkontrollen?

An den Landgrenzen ändert sich zunächst nichts. Stationäre Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen bleiben bestehen. Allerdings hat die Bundesregierung argumentativ einen Zusammenhang zwischen der Geas-Reform und den Kontrollen hergestellt. Sollte die Reform wie erhofft funktionieren, könnten die Kontrollen gelockert werden.

Was ändert sich für die Betroffenen?

Die Grenzverfahren könnten für Asylbewerber haftähnliche Umstände bedeuten, da sie die Aufnahmezentren nicht verlassen und nicht ins Land einreisen dürfen. Dies gilt auch für Familien mit Kindern. Zur Identitätsfeststellung, bei Fluchtgefahr oder Sicherheitsbedenken kann Haft angeordnet werden, jedoch nur als letztes Mittel und ohne Strafcharakter.

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Unabhängige Stellen in jedem Mitgliedsland sollen die Einhaltung der EU-Standards überwachen. In Deutschland übernehmen das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter.

Wann kommen die „Return Hubs“?

Die Rechtsgrundlage für Rückführungszentren in Drittstaaten bedarf noch der formellen Bestätigung durch die Mitgliedsstaaten und das Parlament. In diesen Zentren sollen vollziehbar Ausreisepflichtige untergebracht werden, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren können, etwa weil das Heimatland die Rücknahme verweigert.

Welche Länder bereit sind, solche Zentren einzurichten, ist offen. Deutschland bemüht sich gemeinsam mit den Niederlanden, Österreich, Griechenland und Dänemark um entsprechende Vereinbarungen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) erwartet noch in diesem Jahr konkrete Absprachen.

Kritik von Aktivisten und Experten

Der Rechts- und Politikwissenschaftler Maximilian Pichl von der Frankfurt University of Applied Sciences bezweifelt, dass Geas die Konflikte zwischen den EU-Ländern nachhaltig befrieden kann. „Dieser Streit geht hinter den Kulissen weiter“, so Pichl mit Verweis auf Länder wie Ungarn, die sich weigern, Asylverfahren zu übernehmen oder zu zahlen.

Pro Asyl sieht viele Fragen offen. Die rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith erwartet eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und mehr beschleunigte Verfahren mit beschränktem Rechtsschutz.

Karsten Dietze von Save the Children warnt vor Gefahren für Kinder: „Im Zuge der GEAS-Reform drohen Kinderrechte unter die Räder zu geraten.“ Die Unterbringung von Familien in haftähnlichen Einrichtungen für bis zu sechs Monate berge erhebliche psychische und gesundheitliche Risiken.