Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextrem einstufen und behandeln. Das Verwaltungsgericht Köln gab einem Eilantrag der Partei statt und untersagte die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die AfD zwar Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zeige, diese jedoch nicht das Gesamtbild der Partei prägten. Eine verfassungsfeindliche Grundtendenz könne daher nicht festgestellt werden.
Der Verfassungsschutz hatte die AfD im vergangenen Jahr als gesichert rechtsextrem eingestuft. Die Partei klagte dagegen und reichte einen Eilantrag ein. Das BfV gab daraufhin eine Stillhalte-Zusage ab, bis das Gericht entschied.
Die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts kann vor dem Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster angefochten werden. Der Rechtsstreit in der Hauptsache kann sich noch lange hinziehen.
Eine Einstufung als gesichert rechtsextrem hätte weitreichende Folgen für die AfD, darunter die Nennung im Verfassungsschutzbericht und den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Auch könnten sich Behörden und Parteien distanzieren und Fördergelder entzogen werden.



