Bundesverfassungsgericht verwirft Klage zu Tempolimit für Gesetzgebung
Karlsruhe: Kein Tempolimit für Gesetzgebungsverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage des ehemaligen CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann auf ein verfassungsrechtliches „Tempolimit“ für Gesetzgebungsverfahren verworfen. Die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, stellte klar: „Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits.“ Allgemeine Aussagen zur zulässigen Dauer ließen sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. Die Entscheidung erging einstimmig (Az. 2 BvE 4/23).

Hintergrund der Klage: Heizungsgesetz unter Zeitdruck

Heilmann hatte geklagt, weil er seine Rechte als Parlamentarier durch das aus seiner Sicht überhastete Verfahren zum Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) verletzt sah. Die Reform zielte darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Die damalige Ampel-Koalition aus SPD, FDP und Grünen wollte das Gesetz 2023 kurz vor der parlamentarischen Sommerpause durch den Bundestag bringen. Wenige Tage vor der geplanten Abstimmung legten die Koalitionäre jedoch noch umfangreiche Änderungen vor.

Heilmann legte daraufhin einen Eilantrag in Karlsruhe ein – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht untersagte die Verabschiedung vor der Sommerpause. Das Gesetz wurde schließlich knapp zwei Monate später im Bundestag verabschiedet und trat Anfang 2024 in Kraft. Im nun entschiedenen Hauptsacheverfahren ging es um die grundsätzliche Frage, ob ein „Tempolimit“ für Gesetzgebungsverfahren existiert.

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Keine Benachteiligung des Klägers festgestellt

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Heilmann Informationen vorenthalten wurden. „Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Informationen die Bundesregierung nicht mit ihm geteilt haben soll, obwohl sie ihr vorlagen und obwohl sie anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt wurden“, sagte Kaufhold. Zudem habe es nicht an einer tauglichen Diskussionsgrundlage gefehlt: Mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf und einer Formulierungshilfe habe den Abgeordneten eine solche Grundlage zur Verfügung gestanden. Der Senat befand den Antrag daher einstimmig für unzulässig.

Die Richterin erläuterte den Unterschied zum erfolgreichen Eilverfahren: „Im Eilverfahren habe Heilmann nur darlegen müssen, dass ihm die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte bis zum Moment der Antragstellung nicht möglich gewesen sei und er bis zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit gehabt habe, vom Beratungsgegenstand Kenntnis zu nehmen. Im Hauptsacheverfahren ist hingegen auf das Gesetzgebungsverfahren insgesamt abzustellen und zu fragen, ob die Verfahrensgestaltung parlamentarische Beratungen gar nicht ermöglicht hat.“

Aktuelle Relevanz des Themas

Kaufhold wies darauf hin, dass die Frage nach einer „Höchstgeschwindigkeit“ für Gesetzgebungsverfahren weiterhin drängend sei. Sie verwies auf Eilverfahren in der vorletzten Woche – der letzten Beratungswoche des Bundestags vor der Sommerpause. Das Gericht musste über zwei Eilanträge entscheiden, nach denen das GKV-Modernisierungsgesetz in gleicher Weise wie das Heizungsgesetz „zu schnell durch den Bundestag gepeitscht“ worden sei. „Das zeigt, wie aktuell und drängend weiterhin die Frage ist, ob die Verfassung eine 'Höchstgeschwindigkeit' für Gesetzgebungsverfahren vorgibt“, sagte die Richterin.

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