Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) müssen einem Gerichtsbeschluss zufolge die Werbekampagne des rechten Portals Nius fortsetzen. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Nius habe „Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG“, hieß es.
Hintergrund der Werbekampagne
Nius hatte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Werbung auf einem Doppeldeckerbus sowie in U-Bahnen gebucht, was für Proteste sorgte. Laut Gericht wurde in sozialen Medien dazu aufgerufen, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Der entsprechende Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt.
Anfang Juni beendete die BVG die Werbekampagne und berief sich auf einen Post von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt auf X. Dieser sei „offensichtlich rechtswidrig“, hieß es damals in einer Pressemitteilung. Reichelt hatte zwei Bilder auf X gepostet. Eines zeigte den Satz: „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern“, in weißen Lettern auf blauem Grund, und eines erschien als sogenanntes Mockup. Das ist eine am Computer erstellte Grafik, die verdeutlicht, wie das Motiv in einer U-Bahn aussehen würde. Das Bild war offensichtlich KI-generiert.
Gerichtsentscheidung: Keine Sicherheitsbedenken
Das Verwaltungsgericht verpflichtete nun die BVG, die Werbekampagne fortzusetzen. Die Werbung erfülle die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung und sei außerdem von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die Befürchtung, Dritte könnten aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören, rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin nicht.
Sicherheitsbedenken könnten den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrecht erhalten werden könne, hieß es vom Gericht. Dafür lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
Meinungsfreiheit schützt Reichelts Äußerungen
Außerdem entschied das Gericht, dass die BVG die betreffenden Äußerungen Reichelts nicht länger als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen darf. Die der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen seien hiermit nicht überschritten worden, hieß es. Nius könne Unterlassung verlangen.



