Die Staatsanwaltschaft Magdeburg darf die bei der Durchsuchung der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt sichergestellten Unterlagen und Dateien weiterhin als Beweismittel auswerten. Das Landgericht Magdeburg wies die Beschwerde der CDU-Fraktion gegen die Beschlagnahmung zurück und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Beweisverwertung.
Rechtswidrige Durchsuchung, aber verwertbare Beweise
Das Gericht hatte zwar Anfang des Jahres entschieden, dass die ursprüngliche Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts rechtswidrig war. Die Richter stellten nun jedoch klar, dass daraus nicht automatisch folge, dass die dabei gewonnenen Beweise nicht verwendet werden dürften. Nach einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen sei die Verwertung der sichergestellten Unterlagen und Dateien zulässig. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Gegen diese Entscheidung gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
Ermittlungen wegen umstrittener Zulagen
Hintergrund der Ermittlungen sind umstrittene Zulagen, die nach einer Reform des Abgeordnetengesetzes im Jahr 2020 nach Auffassung des Landesrechnungshofs nicht mehr hätten gezahlt werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelt wegen des Verdachts der Untreue gegen mehrere Beschuldigte aus der CDU-Fraktion. Am 1. Juli 2025 durchsuchten Ermittler die Geschäfts- und Fraktionsräume von CDU, SPD und AfD im Landtag. Auslöser war eine Strafanzeige des Bundes der Steuerzahler Sachsen-Anhalt. Die CDU stellte die umstrittenen Zahlungen nach den Durchsuchungen ein, während SPD und AfD entsprechende Zulagen bereits zuvor nicht mehr gezahlt hatten.
Rechtskräftige Entscheidung
Das Amtsgericht Magdeburg hatte die Beschlagnahme der bei der CDU sichergestellten Unterlagen bereits im Frühjahr angeordnet. Mit der nun ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist rechtskräftig geklärt, dass die Staatsanwaltschaft diese Beweismittel weiter auswerten darf. Die CDU-Fraktion hatte gegen die Beschlagnahme Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde.
Beschwerde eines Abgeordneten ohne Erfolg
Ebenfalls erfolglos blieb die Beschwerde eines Beschuldigten. Nach Auffassung des Landgerichts war der einzelne Abgeordnete nicht berechtigt, gegen die Beschlagnahme vorzugehen, da ausschließlich Geschäftsräume der Fraktionen durchsucht wurden, nicht aber persönliche Büros oder Wohnungen. Ein Beschwerderecht habe deshalb nur die betroffene Fraktion.



