Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage des ehemaligen CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Heizungsgesetz abgewiesen. Der Zweite Senat entschied, dass die Rechte der Parlamentarier nicht verletzt wurden. „Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits“, erklärte die Vorsitzende Richterin Ann-Katrin Kaufhold in Karlsruhe.
Hintergrund des Verfahrens
Das Heizungsgesetz, offiziell Gebäudeenergiegesetz genannt, war eines der umstrittensten Vorhaben der Ampel-Regierung. Kern der Klage war die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren zu schnell durchgeführt wurde. Heilmann hatte sich im Jahr 2023 an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil er sich in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt sah. „Es geht nicht um mich alleine, sondern um das Recht aller Abgeordneten auf ausreichende Beratungszeit“, sagte Heilmann. Er kritisierte eine eingeschlichene Praxis, wonach Abgeordnete oft am Vorabend einer abschließenden Beratung noch Hunderte Seiten umfangreicher Änderungen vorgelegt bekämen. Das Gebäudeenergiegesetz sei aus seiner Sicht ein „extremer Fall von vielen“ gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts
Bereits vor drei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren auf Antrag Heilmanns die zweite und dritte Lesung des Heizungsgesetzes in der damals laufenden Sitzungswoche untersagt. Nun jedoch verwarfen die Verfassungsrichter im Hauptsacheverfahren die Anträge einstimmig. Die Vorsitzende Richterin Kaufhold betonte, dass die Verfassung zwar eine Grenze für die Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren setze, diese aber nicht als konkretes Tempolimit verstanden werden könne. Das Gericht sah keine Verletzung von Parlamentsrechten.
Auswirkungen und Bewertung
Das Urteil hat Bedeutung für die künftige Gesetzgebungspraxis. Es bestätigt, dass die Ampel-Regierung beim Heizungsgesetz verfassungsgemäß gehandelt hat, auch wenn das Verfahren politisch umstritten war. Die schwarz-rote Koalition hatte kürzlich Kernpunkte des Gesetzes wieder abgeschafft. Heilmann zeigte sich enttäuscht, akzeptierte aber das Urteil. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Geschwindigkeit von Gesetzgebungsverfahren nicht an starren Zeitvorgaben gemessen werde, sondern an den konkreten Umständen des Einzelfalls.



