Kolumne: Maßloser Verfolgungswille bei fahrlässiger Vergewaltigung
Maßloser Verfolgungswille bei fahrlässiger Vergewaltigung

Gesetzentwurf zu fahrlässiger Vergewaltigung: Maßloser Verfolgungswille

In einer aktuellen Kolumne äußert sich der renommierte Strafrechtsexperte Thomas Fischer kritisch zu einem geplanten Gesetzentwurf, der die Einführung eines Tatbestands der fahrlässigen Vergewaltigung vorsieht. Fischer betont, dass bei der Beurteilung dieses Vorhabens drei grundlegende Ebenen unterschieden werden müssen: die rechtsdogmatischen, die prozessualen und die lebenspraktischen Fragen.

Rechtsdogmatische Bedenken

Aus rechtsdogmatischer Sicht weist Fischer darauf hin, dass der Entwurf dogmatische Merkwürdigkeiten aufweise. Der Begriff der Fahrlässigkeit im Strafrecht sei traditionell auf Handlungen bezogen, bei denen der Täter die Folge seines Tuns nicht vorhersieht oder nicht vermeidet, obwohl er dazu in der Lage wäre. Im Kontext der Vergewaltigung, wo das Kernelement die fehlende Einwilligung des Opfers ist, erscheine eine fahrlässige Begehungsweise problematisch. Fischer fragt sich, wie eine fahrlässige Verkennung des Willens des Partners strafrechtlich fassbar sein soll, ohne die Grenzen des Schuldprinzips zu überschreiten.

Prozessuale Herausforderungen

Prozessual gesehen sieht Fischer erhebliche Schwierigkeiten. Die Beweisführung bei fahrlässigen Straftaten sei ohnehin komplex, da subjektive Elemente wie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit nachgewiesen werden müssen. Im Fall der fahrlässigen Vergewaltigung würde dies bedeuten, dass Gerichte beurteilen müssten, ob der Angeklagte in einer konkreten Situation hätte erkennen können, dass keine Einwilligung vorlag. Dies führe zu einer Beweislast, die oft kaum zu erfüllen sei und die Gefahr von Fehlurteilen berge.

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Lebenspraktische Konsequenzen

Auf der lebenspraktischen Ebene warnt Fischer vor einer Überkriminalisierung des Sexuallebens. Der Entwurf könne zu einer Atmosphäre der Unsicherheit und des Misstrauens führen, in der jede sexuelle Begegnung potenziell strafrechtlich relevant werde. Dies sei nicht nur für die Betroffenen belastend, sondern auch für die Gesellschaft als Ganzes, da es das gegenseitige Vertrauen untergrabe. Fischer plädiert daher für eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz von Opfern und der Vermeidung einer maßlosen Verfolgung.

Insgesamt kommt Fischer zu dem Schluss, dass der Gesetzentwurf zwar gut gemeint sei, aber in seiner derzeitigen Form mehr Schaden als Nutzen anrichten könnte. Er appelliert an den Gesetzgeber, die genannten Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls Nachbesserungen vorzunehmen.

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