In Berlin dürfen Parteien auf kommerziellen Werbeflächen bereits jetzt ohne zeitliche Einschränkung Wahlwerbung betreiben, während Plakate an Laternenmasten erst ab dem 2. August erlaubt sind. Darauf hat Landeswahlleiter Stephan Bröchler auf dpa-Anfrage hingewiesen. Zuvor hatte das Nachrichtenportal „t-online“ über das Thema berichtet.
Keine Sondernutzungserlaubnis für kommerzielle Flächen
Für kommerziell genutzte Werbeflächen sei keine Sondernutzungserlaubnis nötig, die Parteien benötigen, um ihre Wahlplakate an öffentlichen Einrichtungen wie Straßenlaternen aufzuhängen. „Da der Inhalt der Werbung nicht beschränkt ist, ist auf diesen Werbeflächen auch Parteiwerbung ohne zeitliche Beschränkung zulässig“, so Bröchler. Das bedeutet, dass auf allgemein zugelassenen Werbeflächen jederzeit für politische Zwecke geworben werden kann.
Strenge Regeln für öffentliche Flächen
Anders sieht es bei öffentlichen Flächen aus: Das Berliner Straßengesetz schreibt für Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen vor, dass sie nur für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltermin erlaubt ist. Daher beginnt das Aufhängen von Wahlplakaten an Laternenmasten am Sonntag, den 2. August. In diesem Jahr dürfen die Parteien in Berlin damit bereits um 12 Uhr mittags loslegen – eine Änderung des Berliner Straßengesetzes, die auf Antrag der CDU- und SPD-Fraktion beschlossen wurde.
Früherer Start erleichtert ehrenamtliches Engagement
Bisher durften die Parteien mit dem Plakatieren erst um Mitternacht starten. In Berlin werden in einem durchschnittlichen Wahlkampf mehr als 100.000 Plakate an Laternenmasten angebracht. Diese Aufgabe wird überwiegend von ehrenamtlich aktiven Bürgerinnen und Bürgern übernommen, wie CDU und SPD in der Begründung zur Gesetzesänderung argumentierten. Durch den früheren Start werde es ihnen leichter gemacht, sich zu engagieren. Zudem war das Einhalten der Mitternachtsfrist durch die Ordnungsämter kaum zu kontrollieren – in der Vergangenheit wurde regelmäßig dagegen verstoßen.



