EuGH-Urteil: Widerrufsrecht bei Streaming-Diensten gestärkt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem richtungsweisenden Urteil die Rechte von Verbrauchern bei Streaming-Abos gestärkt. Demnach dürfen Anbieter wie Sky das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht für digitale Dienstleistungen nicht pauschal ausschließen. Das Urteil erging auf Vorlage eines österreichischen Gerichts, das über eine Klage des österreichischen Verbrauchervereins gegen Sky zu entscheiden hatte.
Hintergrund: Sky stufte Angebot als „digitalen Inhalt“ ein
Sky hatte sein Streaming-Angebot als „digitalen Inhalt“ eingestuft und das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn Kunden ausdrücklich der sofortigen Nutzung zustimmen. Diese Praxis betrifft auch den deutschen Dienst Wow. Der EuGH stellte nun klar, dass es sich bei Streaming-Diensten wie Sky um eine „digitale Dienstleistung“ handelt, insbesondere wenn der Dienst personalisierte Empfehlungen bietet. Für digitale Dienstleistungen ist ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts nicht zulässig.
Verbraucherschützer begrüßen Entscheidung
Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßte das Urteil. „Verbraucherinnen und Verbraucher müssen digitale Dienste auch dann testen können, wenn diese sofort online verfügbar sind und auf langfristige Abonnements angelegt sind“, sagte Felix Methman, Rechts- und Handelsexperte des vzbv. Das Urteil bezieht sich zwar direkt auf den österreichischen Fall, doch laut Rechtsanwalt Tim Wittwer aus Hannover sind die deutschen und österreichischen Regeln zum Widerrufsrecht vergleichbar. „Die Vorgaben sind auch hierzulande relevant. Streaminganbieter müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen, wenn sie bisher Widerrufsrechte ausgeschlossen haben“, so Wittwer.
Auswirkungen auf Anbieter von Sport-Events
Die Entscheidung könnte besonders für Anbieter problematisch werden, die im Rahmen eines Abos punktuell attraktive Großereignisse wie Boxkämpfe oder Konzerte anbieten. Der EuGH betonte jedoch, dass die Interessen der Anbieter ausreichend geschützt seien, da Kunden bei einem Widerruf eine angemessene Entschädigung für die bisherige Nutzung zahlen müssen. Das österreichische Gericht muss nun den endgültigen Fall entscheiden, aber das EuGH-Urteil setzt klare Leitlinien für die gesamte EU.



