Einvernehmliche Online-Scheidung: Immer mehr Paare nutzen den digitalen Weg
Immer mehr Paare entscheiden sich heute bewusst für den Weg der einvernehmlichen Scheidung, um ihre Trennung würdevoll und konstruktiv zu gestalten. Was viele nicht wissen: In Fällen, in denen sich beide Partner über den Ablauf einig sind, ist die Scheidung heutzutage auch unkompliziert digital online möglich. Unsere Expertin Rechtsanwältin Ursula Th. Kunert-van Laere in Köln ist spezialisiert auf Online-Scheidungen und informiert in diesem Artikel zu den rechtlichen Grundlagen bis hin zu praktischen Tipps für ein erfolgreiches Verfahren.
„Einfach gesagt, wenn sich die Ehe- oder Lebenspartner über alle Folgen ihrer Scheidung einig sind, können Sie diese zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres ganz einfach als einvernehmliche Scheidung von Ihrem PC, Laptop, Tablet oder Smartphone einleiten“, erklärt die Expertin direkt zu Beginn. Neben einem beschleunigten Verfahren ist ein großer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung, dass nur ein Rechtsanwalt benötigt wird, wodurch sich die Kosten erheblich reduzieren. Zu beachten ist allerdings, dass der beauftragte Anwalt nur den oder die Antragsteller*in vertreten und nicht beide Eheleute gleichzeitig. Dies ist aber in der Regel auch nicht erforderlich, sofern sich beide miteinander im Vorfeld über mögliche Konfliktpunkte einigend verständigt haben. „Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist allerdings nicht möglich“, so Kunert-van Laere.
Was ist vor einer einvernehmlichen Online-Scheidung vorab zu regeln?
Grundsätzlich gilt: Bei der einvernehmlichen oder einverständlichen Scheidung sind sich die scheidungswilligen Ehepartner über die Scheidung und alle Scheidungsfolgesachen einig: die Vermögensaufteilung, der Ehegatten- und Kindesunterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht für minderjährige Kinder, die Aufteilung des Hausrats sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. Diese Punkte können auch notariell beurkundet werden, was jedoch nur bei Immobilienübertragungen oder einer Regelung zum Zugewinn- oder Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) zwingend erforderlich ist.
Wichtig: Auch bei einvernehmlicher und Online-Scheidung ist das gesetzliche Trennungsjahr verpflichtend. Das bedeutet, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Eine Verkürzung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei unzumutbaren Härten.
Online-Scheidung – der unkomplizierte Weg zur Scheidung
Rechtsanwältin Kunert-van Laere betont: „Eine einvernehmliche Scheidung ist prädestiniert für die Möglichkeit der Onlinescheidung.“ Wie sie erläutert, ist die Onlinescheidung mit freier Wahl des Anwalts und unabhängig vom eigenen Wohnsitz in ganz Deutschland möglich. Die Juristin hat bereits nahezu 1.700 solcher Verfahren (einschließlich Lebenspartnerschaftsaufhebungen) durchgeführt und verfügt in diesem Bereich über umfangreiche Erfahrung.
„Die gesamte Abwicklung einer Onlinescheidung erfolgt ganz einfach über E-Mail und Telefon. Lediglich einmal – zum tatsächlichen Scheidungstermin – müssen die Mandanten persönlich erscheinen.“ Selbst hier gibt es Fälle, in denen das Gericht aus Unzumutbarkeit entscheiden kann, auf eine mündliche Anhörung zu verzichten und diese stattdessen schriftlich durchzuführen.
Wie ist der Ablauf einer Online-Scheidung?
Der Ablauf gestaltet sich dabei unkompliziert: Die Beteiligten füllen den Scheidungsfragebogen – wahlweise digital oder in Papierform – aus und senden ihn zusammen mit der vom Antragsteller unterzeichneten Scheidungsvollmacht, einer Kopie der Heiratsurkunde sowie gegebenenfalls einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung. Im nächsten Schritt verfasst die Anwältin den Scheidungsantrag und reicht diesen beim zuständigen Familiengericht ein.
Für das Scheidungsverfahren ist in erster Linie das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk derjenige Ehegatte wohnt, bei dem ein gemeinsames minderjähriges Kind lebt. Gibt es kein solches Kind oder lebt keines der Kinder bei einem der Elternteile, richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute – vorausgesetzt, mindestens einer der Ehepartner wohnt noch in diesem Gerichtsbezirk. Trifft auch dies nicht zu, ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Ein Sonderfall gilt, wenn beide Ehepartner ihren Wohnsitz im Ausland haben: In diesem Fall ist das Amtsgericht Berlin-Schönefeld als zentrales Gericht für internationale Scheidungsverfahren zuständig.
Das Gericht verlangt daraufhin zunächst die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, dessen Höhe sich nach dem voraussichtlichen Verfahrenswert richtet. Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehe- oder Lebenspartner erst dann förmlich zugestellt – und damit rechtshängig – sobald dieser Vorschuss vollständig bei der Gerichtskasse eingegangen ist. Sofern kein Versorgungsausgleich – also kein Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – durchgeführt werden muss, ist das Verfahren erfahrungsgemäß innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Eingang des Scheidungsantrags beim Gericht abgeschlossen.
Versorgungsausgleich bei der Online-Scheidung
Wurde der Versorgungsausgleich – also der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – nicht durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen und handelt es sich nicht um eine Kurzehe von bis zu drei Jahren Dauer, leitet das Gericht nach der Zustellung des Scheidungsantrags an den oder die Ehe- bzw. Lebenspartner*in die notwendigen Anfragen an alle betroffenen Rentenversicherungsträger weiter – dazu zählen gesetzliche, betriebliche und private Versicherungen. Die daraus gewonnenen Auskünfte bilden die Grundlage für den Versorgungsausgleich, im Rahmen dessen sämtliche Altersversorgungsanwartschaften gleichmäßig auf beide Seiten aufgeteilt werden.
Sobald alle erforderlichen Auskünfte vorliegen – was erfahrungsgemäß etwa sechs Monate in Anspruch nimmt –, setzt das Gericht einen Scheidungstermin an. Zu diesem Termin müssen beide Eheleute sowie die anwaltliche Vertretung des oder der Antragsteller*in persönlich erscheinen. Sollte der Termin an einem auswärtigen Gericht stattfinden, übernimmt eine Kollegin oder ein Kollege die Terminvertretung – für Sie entstehen dadurch weder rechtliche noch finanzielle Nachteile. Einzelheiten zu diesen und allen anderen Themen der Einvernehmlichen und Online-Scheidung finden Sie auf der Webseite der Kanzlei.



