Außenwasserhahn am Haus: Darf der Mieter einfach Gartenwasser zapfen?
Außenwasserhahn: Darf der Mieter Gartenwasser zapfen?

Immer wieder kommt es in Mietshäusern zu Streitigkeiten über die Nutzung des Außenwasserhahns. Darf ein Mieter einfach den Wasserhahn aufdrehen und den Garten bewässern? Und wer muss am Ende für das verbrauchte Wasser zahlen? Die Berliner Rechtsanwältin Beate Heilmann, spezialisiert auf Mietrecht, gibt Antworten.

Rechtliche Grundlagen: Betriebskostenverordnung und Zwischenzähler

Laut § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BKVO) zählt Wasser für die Gartenbewässerung zu den umlagefähigen Nebenkosten. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung ein Zwischenzähler erforderlich, um das Gießwasser vom Regenwasser zu trennen. Dies ist wichtig, da Regenwasser in die Kanalisation fließt, während Gießwasser im Boden versickert. Nur mit einem Zwischenzähler können die Kosten korrekt zugeordnet werden, damit Mieter keine unnötigen Zusatzkosten tragen müssen.

Drei Szenarien der Gartennutzung

Die juristische Bewertung hängt stark von der konkreten Nutzung des Gartens und den Regelungen im Mietvertrag ab. Die Anwältin unterscheidet drei Szenarien:

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1. Gemeinschaftsgarten oder Garten zur Ansicht

Steht der Garten allen Mietern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung oder dient er lediglich der optischen Aufwertung („zur Ansicht“), etwa vom Balkon oder Fenster aus, so können die Kosten für die Bewässerung auf alle Mieter umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn der Vermieter Sitzgelegenheiten bereitstellt und der Garten von allen genutzt werden darf.

2. Ein Mieter übernimmt die Gartenpflege

Wenn ein einzelner Mieter vertraglich die Gartenpflege übernimmt, werden die Kosten für das Gießwasser – sofern ein Zwischenzähler vorhanden ist – nur über diesen Mieter abgerechnet. Die anderen Mieter sind dann nicht betroffen.

3. Mieter nutzen vertraglich einen Teil des Gartens

Haben Mieter vertraglich das Recht, einen Teil des Gartens selbst zu nutzen, kommt es auf die genauen Vereinbarungen an. Wurde die Gartenpflege auf die Mieter übertragen, tragen diese die Bewässerungskosten möglicherweise selbst. Wenn der Mietvertrag die Nutzung des Außenwasserhahns zur Bewässerung erlaubt, wird der Verbrauch nur unter den berechtigten Mietern aufgeteilt.

Weitere wichtige Regelungen

Der Außenwasserhahn ist ausschließlich für die Gartenbewässerung vorgesehen. Das Waschen von Fahrrädern oder Autos mit diesem Wasser ist nicht gestattet. Enthält der Mietvertrag die Klausel, dass der Garten „vorzeigbar“ sein muss, kann der Mieter verpflichtet sein, den Garten angemessen zu bewässern, um ein Vertrocknen der Pflanzen zu vermeiden.

Fehlen genaue Verbrauchsdaten, wird ein Schätzwert angesetzt. Die Anwältin betont: „Wenn es klar definierte mietvertragliche Regelungen mit den Mietern gibt, steht der Außenwasserhahn auch nur diesen Personen für die Gartenbewässerung zur Verfügung. Für reine Mieter einer Wohnung ist der Hahn quasi gar nicht existent.“

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