Urteil des Amtsgerichts Starnberg
Das Amtsgericht Starnberg hat am 5. Juli 2026 (Az. 1 C 198/26) entschieden, dass Google für den Schaden haften muss, den ein Verbraucher durch einen über Google Shopping beworbenen Fake-Shop erlitten hat. Der Kläger aus Bayern hatte im Juli 2025 über eine gesponserte Anzeige einen Fahrradträger für 489,99 Euro bestellt und per Vorkasse bezahlt. Die Ware wurde nie geliefert. Der Shop erwies sich als professionell gestaltete Fälschung.
Neben dem Kaufpreis sprach das Gericht dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 202,30 Euro zu. Die gesamten Verfahrenskosten trägt Google, wie die RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in einer E-Mail an BILD mitteilte. Es handelt sich um das erste bekannte Urteil dieser Art in Deutschland.
Entscheidende Rolle: Bereits gemeldeter Fake-Shop
Das Gericht stellte fest, dass die Website des betrügerischen Händlers bereits vor dem Kauf von einer Verbraucherschutzorganisation als Fake-Shop eingestuft und bei Google gemeldet worden war. Trotz dieser konkreten Hinweise wurde die Anzeige weiterhin prominent in den Suchergebnissen platziert. Nach Auffassung der Richter hätte Google die Anzeige nach der Meldung genauer prüfen müssen. Die Seite sei mit öffentlich zugänglichen Prüfwerkzeugen ohne großen Aufwand als verdächtig erkennbar gewesen.
Rechtliche Begründung: Verletzung von Schutzpflichten
Die Richter sahen eine Verletzung sogenannter Schutzpflichten. Zwar ist die Google-Suche für Nutzer kostenlos, aber das Unternehmen profitiert wirtschaftlich von den gesammelten Daten und der Aufmerksamkeit. Besonders betont wurde die Rolle der bezahlten Anzeigen: Wenn Werbung bei Suchanfragen mit klarer Kaufabsicht oberhalb der organischen Ergebnisse erscheint, entstehe eine besondere Gefahrenquelle. Google sei unter bestimmten Voraussetzungen zu zusätzlichen Kontrollen verpflichtet.
Keine generelle Haftung für alle Betrugsfälle
Das Urteil bedeutet nicht, dass Google jeden Betrugsversuch verhindern muss. Das Gericht forderte jedoch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wenn konkrete Hinweise auf Betrug vorliegen. Da Google über automatisierte Prüfmechanismen verfügt, hätte die gemeldete Anzeige näher untersucht und gegebenenfalls gesperrt werden müssen.
Der Einwand, die eigentlichen Betreiber des Fake-Shops seien die Verursacher, überzeugte die Richter nicht. Ohne die Werbeanzeige wäre der Kläger vermutlich nicht auf das betrügerische Angebot gestoßen.
Einschränkungen des Urteils
Das Gericht prüfte den Anspruch inhaltlich, aber Google hatte keine Klageerwiderung eingereicht, sodass der Sachvortrag des Klägers als zugestanden galt. Zudem handelt es sich um eine Entscheidung eines Amtsgerichts, die andere Gerichte nicht bindet. Für Google selbst ist das Urteil rechtskräftig, da die Voraussetzungen für eine Berufung nicht vorlagen.
Ausblick für Verbraucher
Ob das Urteil Schule macht, bleibt abzuwarten. Künftige Gerichte werden vermutlich prüfen, ob Google vor dem Kauf von einem betrügerischen Angebot wusste und ob ein direkter Zusammenhang zwischen Anzeige und Schaden besteht. Betroffene sollten Beweise frühzeitig sichern: Screenshots der Suchanzeige, die Internetadresse des Shops, Bestellunterlagen, Zahlungsbelege und den Schriftverkehr mit dem Anbieter. Nur so lässt sich später nachvollziehen, wie der Kauf zustande kam und welche Rolle die Werbung spielte.



