Die ÖDP Bayern hat ein Volksbegehren angekündigt, das die Amtszeit des bayerischen Ministerpräsidenten auf maximal zehn Jahre begrenzen soll. „Demokratie ist, wenn Macht auf Zeit vergeben wird. Wir meinen, zehn Jahre, also zwei Perioden im Ministerpräsidentenamt, sind viel Zeit. Und zweimal langt dann aber auch“, sagte Landeschefin Agnes Becker der Nachrichtenagentur dpa. Auch der „Stern“ berichtete über die Initiative.
Mögliche Auswirkungen auf Markus Söder
Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein, könnte dies theoretisch Folgen für die Landtagswahl in Bayern 2028 haben. In der CSU gilt es als gesetzt, dass Parteichef und Ministerpräsident Markus Söder erneut als Spitzenkandidat antritt. Inwiefern eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit von ihm im Falle eines Wahlsieges verhindern könnte, ist offen. Bei Volksbegehren müssen viele Fristen beachtet werden, die Umsetzung kann sich auch im Erfolgsfall erheblich in die Länge ziehen.
Rechtliche Bedenken aus der CSU
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann bezweifelte in einer ersten Reaktion die Rechtsmäßigkeit des angekündigten Volksbegehrens. „Nach dem, was wir bisher hören, gehen wir davon aus, dass da schon erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken dagegen stehen“, sagte der CSU-Politiker. Es gebe „aus guten Gründen“ in keinem der 16 Bundesländer und auch nicht beim Bundeskanzler eine Amtszeitbegrenzung für Regierungschefs. Letztlich sei es die „freie Entscheidung der Wähler und der Parlamente, darüber abzustimmen“, wer Ministerpräsident werde, so Herrmann.
ÖDP will schnell Unterschriften sammeln
„In die laufende Amtszeit eines Amtsinhabers zu kommen, halte ich persönlich nicht für klug“, sagte Herrmann. Verfassungsrechtlich fragwürdig sei es insbesondere, wenn ein Volksbegehren darauf abziele, Einfluss auf den jetzigen Amtsinhaber zu nehmen. „Wir werden das sehr sorgfältig prüfen und gegebenenfalls auch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen.“
Ziel des Volksbegehrens sei es, die „Selbstdarstellung an der Spitze des Staates einzudämmen, die Würde des Amtes zu wahren, die parlamentarische Kontrolle zu stärken und den Freistaat Bayern mit frischem Wind politisch voranzubringen“, teilte die ÖDP mit. Die Unterschriftenlisten seien bereits gedruckt. Im Juli und während der Sommerferien sollen überall in Bayern Unterschriften gesammelt werden. Spätestens im Oktober rechnet die Partei mit der Übergabe der Unterschriften an das Innenministerium.
Söder war einst selbst für eine Amtszeitbegrenzung
2018 hatte der Landtag mehrheitlich eine entsprechende, damals von Ministerpräsident Söder initiierte Verfassungsänderung abgelehnt. Außer der CSU hatte damals keine Fraktion für den Antrag gestimmt, der die Amtszeit für Ministerpräsidenten im Freistaat auf maximal zehn Jahre, also zwei Legislaturperioden, begrenzen wollte. Notwendig wäre eine Zweidrittelmehrheit gewesen. Söder hatte zur Begründung damals erklärt, mit dem Schritt könne die wackelnde Demokratie wieder stabilisiert werden.
2023 war Söder dann wieder von der Position abgerückt und hatte erklärt, er könne sich auch vorstellen, sich nach der Landtagswahl 2028 erneut als Ministerpräsident wählen zu lassen.
Ablauf eines Volksbegehrens in Bayern
In Bayern können die Bürger Landesgesetze per Volksbegehren und Volksentscheid initiieren oder ändern. Das läuft in mehreren Stufen: Zunächst müssen mindestens 25.000 Bürger den Antrag auf ein Volksbegehren unterschreiben. Eine Frist dafür gibt es nicht. Anschließend prüft das Innenministerium den Antrag.
Wird das Volksbegehren zugelassen, müssen sich binnen zwei Wochen zehn Prozent der Stimmberechtigten bei den Kommunen (meist in den Rathäusern) in Unterschriftenlisten eintragen. Wird diese Zahl erreicht, sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: Entweder setzt der Landtag das Anliegen des Volksbegehrens direkt um. Lehnt er dies aber ab, kommt es binnen drei Monaten zu einem Volksentscheid, bei dem alle Bürger an die Urnen gerufen werden. Dabei gilt die einfache Mehrheit. Für eine Verfassungsänderung gibt es eine zusätzliche Hürde: Dafür ist die Zustimmung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten erforderlich.



