BGH spricht Ex-Richterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei
BGH spricht Ex-Richterin frei

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine frühere Thüringer Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Wie das Gericht am 3. August 2026 mitteilte, hoben die Karlsruher Richter das Urteil des Landgerichts Gera auf, das die Frau im Juni 2024 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hatte. Damit ist die Sache rechtskräftig abgeschlossen. Der Freispruch erfolgte, weil nach Auffassung des BGH die subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nicht nachgewiesen werden konnten.

Hintergrund: Seelsorge in der Pandemie

Der Fall geht auf den 14. April 2020 zurück, als die damalige Proberichterin im amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst eine einstweilige Verfügung zugunsten ihres Vaters erließ. Der evangelische Pfarrer hatte eine 89-jährige Palliativpatientin in einem Seniorenheim seelsorgerisch betreut. Die Heimleitung verweigerte ihm jedoch den Zutritt zu der Sterbenskranken – unter Hinweis auf die damals geltenden Corona-Besuchsverbote.

Um dennoch Zugang zu erhalten, beantragte der Pfarrer eine einstweilige Verfügung. Ausgerechnet seine Tochter, die an diesem Tag Bereitschaftsdienst hatte, entschied darüber. Sie ließ die Entscheidung ihrem Vater an ihre Privatanschrift zukommen und dokumentierte das Verwandtschaftsverhältnis weder im Beschluss noch in der Akte. Diese Unregelmäßigkeiten wurden später zum Kern des Verfahrens.

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Landgericht Gera verurteilt Richterin zu Bewährungsstrafe

Das Landgericht Gera sah im Juni 2024 den Tatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt an. Als Tochter des Antragstellers sei die Angeklagte von der Ausübung des Richteramtes gesetzlich ausgeschlossen gewesen, argumentierten die Richter. Sie habe elementare Verfahrensgrundsätze vorsätzlich missachtet, um ihrem Vater einen Vorteil zu verschaffen. Das Gericht verhängte die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Frau war bereits zuvor aus dem Dienst als Proberichterin entlassen worden.

Die Verteidigung hatte dagegen Revision eingelegt und den Fall vor den BGH gebracht. Dieser prüfte, ob das Landgericht die subjektive Seite der Rechtsbeugung – also das bewusste Handeln zum Nachteil einer Partei – ausreichend belegt hatte.

BGH: Fehler ja, aber keine bewusste Rechtsbeugung

Die obersten Strafrichter stellten klar, dass die frühere Richterin einen objektiv schwerwiegenden Fehler begangen habe. Sie hätte als Angehörige des Antragstellers von Gesetzes wegen nicht entscheiden dürfen. Allerdings, so der BGH, reichten die Feststellungen des Landgerichts nicht aus, um ihr nachzuweisen, dass sie sich diese Zuständigkeit bewusst erschlichen hatte, um ihrem Vater gezielt zum Erfolg zu verhelfen. Auch die unterlassene Anhörung des Pflegeheims und das Verschweigen der Verwandtschaft ließen keine eigennützige oder sachfremde Absicht erkennen.

Besonders bemerkenswert ist die Einschätzung zur inhaltlichen Entscheidung: Die Richterin hatte das Besuchsverbot für den Pfarrer für rechtswidrig erklärt. Der BGH hält dies nicht für offensichtlich falsch. Es habe sich im Rahmen des rechtlich Vertretbaren bewegt, so das Gericht. Damit fehle es an den subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung.

Signalwirkung für die juristische Praxis

Der Freispruch dürfte für ähnliche Fälle von Befangenheit Bedeutung haben. Er zeigt, dass nicht jede Pflichtverletzung eines Richters automatisch den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt. Entscheidend ist der Nachweis einer vorsätzlichen, sachfremden Einflussnahme. Im vorliegenden Fall war dieser Nachweis aus Sicht des BGH nicht zu führen.

Der Fall hatte in der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt, da er die emotionale Extremsituation der Corona-Pandemie widerspiegelt: Ein Pfarrer wollte einer Sterbenden beistehen, das Heim berief sich auf Infektionsschutz, und eine Richterin traf eine Entscheidung, bei der sie persönlich befangen war. Dass sie strafrechtlich letztlich nicht belangt werden kann, wird manche kritisieren, ist aber aus Sicht des BGH die Konsequenz aus den hohen Anforderungen des Rechtsbeugungs-Tatbestands. Der BGH machte zudem deutlich, dass ein Verstoß gegen Befangenheitsregeln disziplinarrechtliche Folgen haben kann – im Fall der Ex-Richterin war die Entlassung aus dem Probedienst bereits erfolgt.

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