Eine Frau aus der Uckermark kaufte bei einem Autohändler einen gebrauchten Opel für 9000 Euro. Laut Kaufvertrag war das Fahrzeug technisch in Ordnung. Kurz nach der Übergabe traten jedoch wiederholt Probleme auf: Der Wagen sprang nicht an, und Fehler wurden im System angezeigt. Der Händler ließ reparieren, doch der Defekt kehrte zurück. Die Käuferin wollte das Auto zurückgeben, was der Händler ablehnte. Daraufhin erstattete sie Anzeige wegen Betrugs, da sie annahm, der Mangel sei bekannt gewesen und verschwiegen worden.
Gegen den erlassenen Strafbefehl legte der Händler Einspruch ein, und der Fall kam vor den Strafrichter. Der Angeklagte legte seinen eigenen Kaufvertrag vor: Er hatte den Opel von einem Autohaus übernommen, wo das Fahrzeug geprüft worden war. „Der Wagen hatte TÜV, und die Auslesung des Fehlerspeichers war null. Es musste lediglich die Batterie gewechselt werden, alles war dann okay beim Verkauf“, sagte er vor Gericht. Nach der ersten Beschwerde habe er den Pkw zurückgenommen, wisse aber nicht, warum die Probleme erneut auftraten.
Ein früherer Besitzer sagte als Zeuge aus, dass das Auto zunächst zuverlässig gewesen sei, später aber mehrfach nicht ansprang. „Das Steuergerät soll defekt gewesen sein, aber es war nicht mehr lieferbar. Deshalb habe ich den Wagen zurückgegeben. Die alte Werkstatt wusste von dem Fehler.“ In den vorgelegten Unterlagen fand sich dieser Hinweis jedoch nicht. Auch der ADAC testete den Wagen, zeigte aber keinen Fehler an.
Das Gericht stellte fest, dass ein Nachweis für vorsätzliches Verschweigen nicht geführt werden konnte. Für eine Verurteilung wegen Betrugs hätte es eines Belegs bedurft, dass der Angeklagte beim Verkauf von dem Mangel wusste. Da dieser Beweis fehlte, lautete das Urteil auf Freispruch. Die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Käuferin und Händler läuft unabhängig davon weiter.



