Zu früh zur Arbeit: Droht in Deutschland die Kündigung?
Zu früh zur Arbeit: Kündigung in Deutschland?

Nicht nur, wer zu spät zum Job kommt, kann Probleme bekommen. Auch wer dort viel zu früh erscheint, riskiert eine Kündigung – zumindest in Spanien! Dort ist eine Angestellte fristlos entlassen worden, weil sie trotz mehrfacher Hinweise und einer schriftlichen Abmahnung regelmäßig deutlich vor Schichtbeginn zur Arbeit erschien. Ein Gericht bestätigte die Kündigung.

Der Fall aus Alicante

Die 22-jährige Frau aus Alicante arbeitete für ein Logistikunternehmen. Ihre Schicht begann laut Vertrag um 7.30 Uhr. Dennoch erschien sie über Monate hinweg regelmäßig zwischen 6.45 Uhr und 7 Uhr auf dem Firmengelände, obwohl nach Angaben des Arbeitgebers vor Schichtbeginn keine Aufgaben für sie vorgesehen waren. Mehrere mündliche Hinweise und später auch eine schriftliche Abmahnung blieben erfolglos. Die Mitarbeiterin setzte ihr Verhalten fort und wurde schließlich fristlos entlassen. Zudem gab es laut Berichten auch Vorwürfe rund um die Zeiterfassung. Sollte sie sich bereits vor Arbeitsbeginn eingestempelt haben, könnte dies als Arbeitszeitbetrug gewertet werden.

Das Gericht stellte klar, dass nicht ihre Pünktlichkeit bestraft wurde. Ausschlaggebend sei gewesen, dass sie wiederholt gegen klare Anweisungen des Unternehmens verstoßen habe.

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Würde eine solche Kündigung auch in Deutschland halten?

Grundsätzlich ja – allerdings kommt es auf die Umstände an. „Der Arbeitgeber gibt den Arbeitsort und vor allem auch die Arbeitszeit vor. Wenn die Angestellte sich dagegen sträubt und dem nicht nachkommt, ist eine Abmahnung und eine anschließende Kündigung rechtens“, sagt der Arbeitsrechtler Arndt Kempgens zu BILD.

„Auch in Deutschland dürfen Arbeitgeber festlegen, wann Beschäftigte ihre Arbeit aufnehmen und unter welchen Bedingungen sie Arbeitsräume betreten dürfen“, so Kempgens. Wer klare Anweisungen wiederholt ignoriert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Der entscheidende Unterschied

Deutsche Gerichte würden den Einzelfall jedoch genau prüfen und auf die Umstände schauen. „Wer lediglich früher kommt, um etwa im Pausenraum zu frühstücken, sich aber erst zum regulären Arbeitsbeginn einstempelt, muss in der Regel keine Kündigung befürchten“, sagt der Anwalt. „Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte ihre Arbeitszeit schon vor Arbeitsbeginn erfassen. Das könnte als Arbeitszeitbetrug gewertet werden.“

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