Beim Wohngeld kommt es auf jeden Euro an – doch nicht alle Einnahmen werden angerechnet. Wer Leistungen wie Kindergeld, BAföG oder bestimmte Renten erhält, kann diese teilweise oder vollständig von seinem Einkommen abziehen. Das kann den Anspruch auf die staatliche Miet- und Lastenzuschuss-Leistung erheblich beeinflussen.
Was ist Wohngeld und wer bekommt es?
Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung für Haushalte mit niedrigem Einkommen, die Miete oder die Kosten für selbst genutztes Wohneigentum nicht aus eigener Kraft tragen können. Es wird vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert und in den Kommunen beantragt. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und der zulässigen Miete oder Belastung.
Seit der letzten Reform im Jahr 2020 werden mehr Haushalte gefördert, und die Leistungen wurden spürbar erhöht. Durchschnittlich liegt der Zuschuss bei etwa 180 Euro pro Monat. Doch viele Anträge scheitern an der Einkommensberechnung – dabei werden oft Einkünfte angerechnet, die eigentlich ausgenommen sind.
Diese Einkommensarten sind anrechnungsfrei
Das Wohngeldgesetz (WoGG) listet in § 14 explizit auf, welche Einnahmen nicht als Einkommen gelten. Dazu zählen unter anderem:
- Kindergeld und Kinderzuschlag
- BAföG-Leistungen für Studierende und Schüler
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Pflegegeld und bestimmte Blindengeld
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Stipendien, die der Ausbildung dienen
- Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis 840 Euro pro Jahr
- Übungsleiterpauschale bis 3.000 Euro pro Jahr
Diese Aufzählung ist abschließend – alles, was nicht genannt wird, wird grundsätzlich angerechnet. Wer also unsicher ist, sollte die Liste genau prüfen oder sich bei der zuständigen Wohngeldstelle informieren.
Wie werden Einkünfte aus Vermietung und Kapital behandelt?
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nur mit dem Überschuss angerechnet, also nach Abzug von Werbungskosten wie Instandhaltung oder Zinsen. Auch Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden zählen, allerdings nur der Teil, der über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro für Verheiratete) liegt. Diese Freibeträge werden automatisch berücksichtigt.
Wer also eine kleine Wohnung vermietet oder ein Sparbuch mit mäßigen Zinsen besitzt, kann oft einen Teil dieser Einkünfte abziehen. Wichtig ist, die tatsächlichen Ausgaben zu belegen – hier lohnt sich eine sorgfältige Dokumentation.
Renten und Pensionen: nur ein Teil zählt
Renten aus der gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge werden nur mit ihrem steuerpflichtigen Anteil angerechnet. Das bedeutet: Ein Rentner, der eine Bruttorente von 1.200 Euro erhält, muss möglicherweise nur 900 Euro anrechnen lassen, wenn sein steuerpflichtiger Anteil 75 Prozent beträgt. Der steuerfreie Teil bleibt unberücksichtigt.
Pensionen von Beamten werden hingegen voll angerechnet – hier gibt es keinen Freibetrag. Auch Witwen- und Waisenrenten zählen grundsätzlich als Einkommen, allerdings gibt es bei der Witwenrente einen besonderen Freibetrag von 150 Euro pro Monat, der nicht angerechnet wird.
Arbeitslosengeld und Sozialleistungen
Arbeitslosengeld I wird als Einkommen angerechnet, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialhilfe hingegen nicht. Das liegt daran, dass Wohngeld nicht parallel zu diesen Leistungen gezahlt wird – wer ALG II bezieht, hat in der Regel keinen Wohngeldanspruch. Ähnlich verhält es sich mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Elternzeitgeld (Elterngeld) wird teilweise angerechnet, allerdings gibt es einen Freibetrag von 300 Euro pro Monat. Dieser Freibetrag gilt für Elterngeld, das das erste Lebensjahr des Kindes betrifft. Bei Elterngeld Plus gelten andere Regeln.
Praktische Tipps für den Antrag
Um Fehler zu vermeiden, sollten Antragsteller alle Einkommensnachweise sorgfältig sammeln. Dazu gehören Kontoauszüge der letzten sechs Monate, Rentenbescheide, Kindergeldbescheide und Nachweise über sonstige Einkünfte. Die Wohngeldstelle prüft die Angaben und kann auch rückwirkend für bis zu zwölf Monate Leistungen gewähren.
„Viele Antragsteller scheitern, weil sie Einkünfte angeben, die gar nicht zählen – oder umgekehrt Einkünfte verschweigen, die angerechnet werden müssen“, erklärt ein Sprecher des Deutschen Städtetags. „Eine genaue Kenntnis der Freibeträge kann über den Anspruch entscheiden.“
Wer hilft bei der Berechnung?
Die örtlichen Wohngeldstellen bieten kostenlose Beratung an. Zudem gibt es Online-Rechner, die eine erste Einschätzung ermöglichen. Wer unsicher ist, sollte einen Beratungstermin vereinbaren – das ist der sicherste Weg, um den Anspruch zu klären und böse Überraschungen zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Wohngeldgesetz kennt viele Ausnahmen, die oft übersehen werden. Wer sich informiert, kann unter Umständen mehr Unterstützung erhalten als gedacht – oder zumindest sicherstellen, dass der Antrag korrekt ist.



