In Niedersachsen sorgt die Nichtzulassung von AfD-Bewerbern für Landrats- und Bürgermeisterwahlen für juristischen Zündstoff. Hans-Jürgen Papier, früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts, warnt im Interview mit der „Welt am Sonntag“ davor, auf diesem Weg ein „kleines Parteiverbot“ zu etablieren.
„Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass über solche Verfahren ein ‚kleines Parteiverbot‘ geschaffen wird“, sagte der 83-jährige Jurist. Zwar seien Anforderungen an die Verfassungstreue von Wahlbeamten grundsätzlich zulässig. Doch „ob eine Partei verfassungswidrig ist, darf allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden“. Andere staatliche Stellen dürften nicht „faktisch dieselbe Wirkung erzielen“, indem sie allein wegen einer Parteizugehörigkeit belastende Rechtsfolgen auslösen.
Parteienprivileg nach Artikel 21 Grundgesetz
Das Grundgesetz räumt Parteien einen besonderen Schutz ein. Nach Artikel 21 Absatz 2 kann eine Partei nur verboten werden, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Diese Schwelle ist bewusst hoch. In der Geschichte der Bundesrepublik wurden erst zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Der 2017 gescheiterte Verbotsantrag gegen die NPD zeigte, dass das Gericht ein Verbot nur als äußerstes Mittel ansieht.
Wer trotz dieser hohen Hürden „immer wieder ein Verbotsverfahren fordert, muss sich den Verdacht gefallen lassen, dass damit ein politischer Konkurrent ausgeschaltet werden soll, den man im politischen Wettbewerb nicht zurückdrängen kann“, so Papier. Ein Parteiverbot sei „der schwerste Eingriff in den politischen Wettbewerb in einer Demokratie“ und dürfe ausschließlich nach rechtsstaatlichen Maßstäben erfolgen. „Politische Zweckmäßigkeit genügt dafür nicht“, betonte der Staatsrechtler gegenüber der Zeitung.
Verfassungsschutz-Einstufung nicht entscheidend
Papier verwies darauf, dass auch die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz für ein Verbot unerheblich sei. „Das Grundgesetz kennt diesen Begriff nicht“, sagte er. Für ein Verbotsverfahren gälten ausschließlich die Maßstäbe des Artikels 21. Das Bundesverfassungsgericht sei an die Bewertungen der Nachrichtendienste nicht gebunden. Maßgeblich seien die Tatsachen, nicht die behördliche Einschätzung.
Diese Position könnte in den anstehenden Verfahren eine Rolle spielen. Kommunale Wahlausschüsse, die AfD-Kandidaten ausschließen wollen, müssen sich auf konkrete Tatsachen stützen. Eine bloße Parteimitgliedschaft oder die Verfassungsschutzbeobachtung reiche nach Papiers Ansicht nicht aus.
Ausschlüsse in Niedersachsen
Anlass seiner Warnung sind aktuelle Entscheidungen, bei denen AfD-Bewerber für die Landrats- und Bürgermeisterwahlen in Niedersachsen von der Kandidatur ausgeschlossen wurden. In der juristischen Literatur wird darüber gestritten, ob solche Ausschlüsse mit dem Grundsatz der Parteienfreiheit vereinbar sind. Die betroffenen Kandidaten können gegen die Entscheidungen gerichtlich vorgehen; über die Rechtmäßigkeit entscheiden letztlich die Verwaltungsgerichte.
Papier mahnt eine strikte Trennung an: Ein Amtsträger muss die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Prüfung müsse aber einzelfallbezogen erfolgen. Die pauschale Kopplung an die Zugehörigkeit zu einer Partei sei unzulässig, da sie das Parteienprivileg unterlaufe.
Debatte über ein AfD-Verbot
Die Diskussion über die Wahlausschlüsse fällt in eine Zeit, in der erneut über einen Verbotsantrag gegen die AfD spekuliert wird. Mehrere Politiker haben ein solches Verfahren angeregt. Papier warnt jedoch davor, das Instrument des Parteiverbots für politische Zwecke zu nutzen. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei liege allein bei den Karlsruher Richtern. Andere staatliche Stellen dürften dieser Entscheidung nicht vorgreifen.
Ob die niedersächsischen Fälle eine gerichtliche Klärung finden, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort über die Zukunft der Partei haben wird – auch wenn es nun zunächst um einzelne Kandidaten geht.



