Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Zweifel an einzelnen Regeln des Fußball-Weltverbands FIFA für Spielervermittler geäußert. Besonders kritisch sehen die Richterinnen und Richter eine Vorgabe, nach der Vermittler Spieler oder Trainer mit laufendem Exklusivvertrag nur in einem bestimmten Zeitraum ansprechen dürfen. Nach Auffassung des Gerichts könnte das gegen EU-Kartellrecht verstoßen.
Hintergrund der Klage vor dem Landgericht Mainz
Hintergrund ist eine Klage von Fußballspieler-Vermittlern vor dem Landgericht Mainz gegen ein FIFA-Reglement. Sie wollten per Unterlassungsklage erreichen, dass mehrere Bestimmungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mehr angewendet werden dürfen. Diese betreffen unter anderem Obergrenzen für Vergütung, Beschränkungen von Mehrfachvertretung und Transparenzpflichten dieser Vermittler. Die FIFA ist der Meinung, dass diese Regeln etwa für die Integrität des Fußballs sowie Sicherstellung von Transparenz erforderlich seien.
EuGH-Urteil und seine Folgen
Das Mainzer Gericht legte den Fall dem höchsten europäischen Gericht vor. Der EuGH stufte das Mehrfachvertretungsverbot, bestimmte Voraussetzungen für den Erhalt einer Lizenz und die Kontaktaufnahmeregel als Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU ein. Das deutsche Gericht müsse nun prüfen, ob sie durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigt sei, etwa zum Schutz von Spielern und Trainern vor missbräuchlichen Praktiken der Vermittler.
Die FIFA zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. Für „zentrale Elemente“ des Reglements wie die Vergütungs-Obergrenze, die Lizenzierungspflicht für Spielervermittler und das Verbot der Mehrfachvertretung habe der EuGH entschieden, dass sie gerechtfertigt werden können.
Signalwirkung für weiteren Rechtsstreit
Das Verfahren kann auch Signalwirkung für einen anderen Streit über Regeln zu Fußballspieler-Vermittlern haben: Die bekannte Firma Rogon führt derzeit einen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen den Deutschen Fußball-Bund (DFB) und sein Reglement. Die Vorgaben darin stimmen allerdings nicht komplett mit denen im FIFA-Fall überein – beispielsweise geht es nicht um Vergütungshöchstgrenzen.



