OpenAI verliert Markenstreit vor EU-Gericht um Wortmarke
OpenAI verliert Markenstreit vor EU-Gericht

Das für seinen KI-Chatbot ChatGPT bekannte US-Unternehmen OpenAI hat im Markenstreit vor dem Gericht der Europäischen Union eine Niederlage erlitten. Die Richter in Luxemburg bestätigten die Entscheidung des EU-Markenamts (EUIPO), die Eintragung der Wortmarke „OPENAI“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software und IT abzulehnen. Die Bezeichnung sei rein beschreibend und habe keine Unterscheidungskraft, urteilten die Richter. Das Urteil kann noch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Rechtsstreit begann, als OpenAI beim EU-Markenamt die Eintragung der Marke „OPENAI“ für verschiedene Klassen beantragte. Das EUIPO lehnte die Eintragung jedoch teilweise ab, insbesondere für Software und Cloud-Computing-Dienste. Die Behörde begründete dies damit, dass der Begriff „open“ (englisch für „offen“) vom maßgeblichen Publikum als Hinweis auf freie Zugänglichkeit verstanden werde. In Kombination mit „AI“ (Abkürzung für Künstliche Intelligenz) ergebe sich die Bedeutung, dass die betreffenden Produkte auf frei zugänglicher künstlicher Intelligenz basierten. Daher fehle der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

Argumente von OpenAI

OpenAI legte gegen diese Entscheidung Klage beim EU-Gericht ein und führte mehrere Argumente an. Das Unternehmen betonte, dass der Begriff „open“ mehrere Bedeutungen haben könne und nicht zwangsläufig auf freie Zugänglichkeit hindeute. Zudem handle es sich bei „OPENAI“ um ein zusammengesetztes Kunstwort ohne feste Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch. OpenAI verwies auch auf frühere, vergleichbare Markeneintragungen durch das EU-Markenamt selbst sowie auf erfolgreiche Eintragungen in mehr als 30 Ländern, darunter Großbritannien und Singapur. Diese Praxis zeige, dass die Marke durchaus als unterscheidungskräftig angesehen werde.

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Urteil des EU-Gerichts

Das EU-Gericht wies die Klage jedoch ab und schloss sich der Auffassung des EUIPO an. Die Richter stellten fest, dass die Kombination „OPENAI“ für die relevanten Dienstleistungen und Waren beschreibend sei und daher nicht als Marke geschützt werden könne. Das Urteil betont, dass die Bezeichnung vom Publikum unmittelbar als Hinweis auf offene KI-Systeme verstanden werde, ohne dass eine Unterscheidung zu anderen Anbietern möglich sei. Damit bleibt es bei der teilweisen Ablehnung der Markeneintragung.

Auswirkungen und weitere Schritte

Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf den Markenschutz von OpenAI in der EU. Das Unternehmen kann nun innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung des Urteils Rechtsmittel beim EuGH einlegen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, wäre OpenAI gezwungen, für die betroffenen Dienstleistungen auf andere Marken auszuweichen oder auf den Schutz der Wortmarke „OPENAI“ in diesen Bereichen zu verzichten. Der Fall zeigt die strengen Anforderungen des EU-Markenrechts an die Unterscheidungskraft von Marken, insbesondere bei Begriffen, die als beschreibend für die Art der Dienstleistung angesehen werden können.

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