Karlsruhe stärkt Afghanen bei Visa-Klagen: Aufnahmestopp war willkürlich
Karlsruhe: Aufnahmestopp für Afghanen war willkürlich

Karlsruhe kippt pauschalen Stopp der Aufnahmeprogramme für Afghanen

Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung einen Strich durch die Rechnung gemacht: Deutschland durfte die Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghanen nicht pauschal einstellen. In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss stellte der Zweite Senat klar, dass bei Einzelfallentscheidungen die individuellen Belange der betroffenen Ausländer berücksichtigt werden müssen. Das höchste deutsche Gericht hob damit eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf, das einer afghanischen Frau die Erteilung von Visa verweigert hatte.

Der Fall: Afghanin klagt auf Visa für sich und ihre Söhne

Konkret ging es um das inzwischen beendete Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“. Eine afghanische Frau, die sich mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in Pakistan aufhält, hatte 2021 eine Aufnahmezusage von Deutschland erhalten. Ende 2025 wurde diese Zusage jedoch zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte daraufhin einen Anspruch auf Erteilung der Visa verneint. Dagegen legte die Frau Verfassungsbeschwerde ein – mit Erfolg. Der Senat in Karlsruhe hob die Entscheidung auf, da das Gericht die Reichweite des aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt habe (Az. 2 BvR 319/26).

Folgen für die Betroffenen in Pakistan

Der Senat verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses müsse nun auch über die Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan entscheiden. Dabei stellten die Verfassungsrichter klar, dass Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums fortzuführen. Bis dahin müsse sich die Bundesrepublik weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einsetzen, dass die Kläger nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Ein willkürliches Beenden der Unterstützung sei untersagt.

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Hintergrund: Taliban-Übernahme und deutsche Zusagen

Die islamistischen Taliban hatten im August 2021 nach dem Abzug internationaler Truppen erneut die Macht in Afghanistan übernommen. Die Bundesregierung versprach ehemaligen Ortskräften deutscher Institutionen sowie weiteren besonders gefährdeten Menschen eine Aufnahme in Deutschland. Viele Betroffene warten seit Monaten oder Jahren in Pakistan auf ihre Einreisevisa. Im Mai 2025 stoppte die schwarz-rote Bundesregierung die Aufnahmeprogramme vorerst. Im Dezember 2025 nahm das Bundesinnenministerium dann die Aufnahmezusagen aller afghanischen Schutzsuchenden aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste zurück. Zur Begründung hieß es, es bestehe kein politisches Interesse mehr an der Aufnahme.

Gesellschaft für Freiheitsrechte: Zahlreiche weitere Fälle betroffen

Laut der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) handelt es sich bei der Klage um eine von 31 Verfassungsbeschwerden, die mit Hilfe einer Muster-Verfassungsbeschwerde der GFF eingereicht wurden. Die Entscheidung könne das Schicksal von rund 400 weiteren Afghaninnen und Afghanen „zum Positiven oder Negativen wenden“, teilte der Verein mit. „Überwiegend betroffen sind Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern.“ Die Betroffenen lebten in Pakistan in Unterkünften der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit und warteten dort auf ihre Einreise. „Bei einem negativen Urteil droht ihnen die Abschiebung nach Afghanistan und damit Haft, Folter und Tod“, so die GFF. Die konkrete Antragstellerin sei aufgrund ihres Einsatzes für Frauenrechte besonders von den Taliban bedroht.

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Rechtliche Grundlage und Ausblick

Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz kann Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wörtlich heißt es: „Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.“ Das Oberverwaltungsgericht muss nun im Sinne der Verfassungsrichter entscheiden und die individuellen Belange der Klägerin berücksichtigen. Die Bundesregierung steht vor der Herausforderung, ihre Aufnahmepolitik verfassungskonform zu gestalten.