Nachrichten über Werkschließungen und Stellenabbau verunsichern viele Beschäftigte. Die zentrale Frage lautet: Soll ich frühzeitig kündigen und einen neuen Job suchen, bevor der Markt von Arbeitssuchenden überschwemmt wird, oder abwarten und eine Abfindung mitnehmen? Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel rät zu einer differenzierten Betrachtung.
Erste Einschätzung: Gesamtschließung oder Teilschließung?
„Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist: Droht mutmaßlich die Schließung eines gesamten Werks oder sind nur Teile betroffen?“, so Görzel. Bei einer kompletten Werkschließung ist der Ausgang klar: Alle Mitarbeiter müssen gehen. In Betrieben mit Betriebsrat gibt es dann in der Regel eine Abfindung. Anders sieht es bei Teilschließungen aus, bei denen nur bestimmte Bereiche oder Abteilungen betroffen sind.
Früh gehen oder bleiben: Wer profitiert?
„Einem jungen Ingenieur mit zwei Jahren Betriebszugehörigkeit würde ich raten, sich sofort nach einem neuen Job umzusehen, auch wenn ihm dann die Abfindung entgeht“, empfiehlt Görzel. Mit zunehmendem Alter, familiären Verpflichtungen, Ortsgebundenheit und längerer Betriebszugehörigkeit wird die Entscheidung schwieriger. „Hier muss man individuell abwägen“, so der Experte. Die Abfindung steigt mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit, und ältere Arbeitnehmer haben es schwerer, schnell einen adäquaten Job zu finden.
Wichtig ist auch ein Blick in den Arbeitsvertrag: „Ist auch ein anderer Einsatzort als der des geschlossenen Werks möglich, ist der Job nicht unbedingt weg“, erklärt Görzel. In diesem Fall könnte eine Versetzung drohen, aber auch eine Chance bestehen.
Freiwilligenprogramme: Bonus für Schnellentschlossene
Bei Teilschließungen wird in der Regel ein Fahrplan zwischen Betrieb und Betriebsrat ausgehandelt, wer gehen muss. „Derzeit sind Freiwilligenprogramme sehr in Mode“, sagt Görzel. Arbeitnehmer erhalten ein Angebot, freiwillig zu gehen. „Häufig gibt es einen Bonus für schnell Entschlossene, also Arbeitnehmer, die bis zu einem bestimmten Stichtag unterschrieben haben – das können durchaus auch mal 30.000 bis 40.000 Euro zusätzlich zur Abfindung sein“, so der Fachanwalt.
Allerdings bedeutet ein Freiwilligenprogramm auch, dass der Arbeitgeber diejenigen, die er behalten möchte, nicht gehen lassen muss. Zudem droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen, weil der Arbeitnehmer freiwillig ausgeschieden ist.
Betriebsbedingte Kündigung: Abwarten als Strategie
Die Alternative zum Freiwilligenprogramm ist die betriebsbedingte Kündigung nach Sozialplan. Es ist auch möglich, dass nach einem Freiwilligenprogramm noch betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, wenn nicht genügend Mitarbeiter freiwillig gegangen sind. Das Risiko, gekündigt zu werden, sinkt mit steigender Dauer der Betriebszugehörigkeit und höherem Lebensalter. Auch Behinderungen oder Unterhaltspflichten sind Kriterien, die das Kündigungsrisiko senken können. „Wer hier viel vorzuweisen hat und seinen Job unbedingt behalten will, kann auch das Abwarten der betriebsbedingten Kündigung riskieren“, so Görzel.



