Ein Haus zu erben klingt für viele nach einem Glücksfall. Doch lastet auf dem Haus noch ein Kredit, werden nicht nur die Immobilie, sondern auch die Schulden vererbt. Dann liegt die Frage nahe, ob es möglich ist, einen Nachlass auch auszuschlagen, wenn er zur finanziellen Belastung wird. Eine Anwältin berichtet, worauf potenzielle Erben achten sollten.
Immobilie mit Schulden: Erben haben drei Möglichkeiten
„Wenn eine Immobilie vererbt wird, auf der noch ein Kredit behaftet ist, werden die Schulden grundsätzlich auch mitvererbt“, erklärt Anwältin Nicole Mutschke im Gespräch mit myHOMEBOOK. Denn zum Nachlass gehören Vermögen und Verbindlichkeiten.
Erben können den Nachlass annehmen, ausschlagen oder eine Nachlassinsolvenz beantragen. Die Annahme lohnt sich vor allem dann, wenn der Wert der Immobilie höher ist als die offenen Schulden.
„Ist der Nachlass insgesamt überschuldet oder wirtschaftlich nachteilig, kann der Erbe das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen“, erklärt Nicole Mutschke. Die Frist beginnt, sobald der Betroffene vom Erbfall und seiner Erbenstellung erfährt. Bei einem Testament startet sie grundsätzlich erst nach der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
Erbe ausschlagen oder Nachlassinsolvenz
Wer ausschlagen möchte, muss die Erklärung beim Nachlassgericht zu Protokoll geben oder sie von einem Notar beglaubigen lassen. Ein Brief oder Anruf genügt nicht. Ist das Erbe bereits angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden.
Eine Nachlassinsolvenz kommt infrage, wenn die Schulden nicht bezahlt werden können und eine Ausschlagung nicht mehr möglich oder nicht gewollt ist. „Typischerweise kommt das Verfahren zur Anwendung, wenn eine Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich oder nicht gewollt ist, etwa weil das Erbe bereits angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist“, so Mutschke.
Mit dem Antrag sollten Erben nicht warten. „Er darf sich die erforderliche Prüfungs- und Vorbereitungszeit nehmen. Wer den Antrag aber verzögert, haftet den Nachlassgläubigern für den dadurch entstandenen Schaden.“
Wer das Erbe ausschlägt, gilt rechtlich, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt. Dann geht der Nachlass an die nächsten gesetzlichen Erben über, die ebenfalls innerhalb der Frist über eine Ausschlagung entscheiden müssen.



