Die deutsche Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat einen Katalog mit 13 Vorschriften erlassen, um den wachsenden Einfluss von Finanzinvestoren in der Prüfungsbranche zu regulieren. Die sogenannte Giftliste, die dem Handelsblatt vorliegt und am Freitag veröffentlicht wird, soll sicherstellen, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch bei Beteiligung von Private Equity unabhängig und qualitativ hochwertig arbeiten. Bei Verstößen droht der Entzug der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Hintergrund: Wachsendes Interesse von Private Equity
Private-Equity-Fonds zeigen zunehmend Interesse an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Der bisher größte Deal ist der Einstieg von Cinven bei Grant Thornton aus Düsseldorf, dem zehntgrößten deutschen Wirtschaftsprüfer. Der Markt ist mit rund 3000 Anbietern kleinteilig, viele kleinere Gesellschaften haben Nachfolgeprobleme und veraltete Prozesse. Laut einer Umfrage von Lünendonk & Hossenfelder können sich 19 Prozent der deutschen Prüfungsgesellschaften einen Verkauf an Investoren als Nachfolgelösung vorstellen.
Finanzinvestoren nutzen eine Buy-and-build-Strategie: Sie erwerben mehrere kleine Einheiten und formen daraus ein großes Unternehmen oder Netzwerk. Da eine direkte Beteiligung an Prüfungsgesellschaften nur Berufsträgern erlaubt ist, gründen die Fonds Gesellschaften in Luxemburg, die nach EU-Recht in Deutschland investieren dürfen. Anders als bei Steuerberatern, wo ein gesetzliches Verbot mittelbarer Beteiligungen Ende Juni vom Bundesrat verabschiedet wurde, ist ein solches Verbot bei Wirtschaftsprüfern aufgrund der starken europarechtlichen Regulierung nicht zulässig.
WPK-Präsident Dörschell: Kein Verbot, aber strenger Rahmen
WPK-Präsident Andreas Dörschell betont: „Wir können und werden uns nicht gegen die Beteiligung von Private Equity in der Wirtschaftsprüfung stellen. Aber wir schaffen dafür einen verpflichtenden Rahmen, der Unabhängigkeit und Qualität der Prüfer durch eine verantwortliche Führung sicherstellen wird.“ Verstöße könnten zum Widerruf der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führen. Statt eines allgemeinen Verbots verfolge man den Weg eines einzelfallbezogenen Verbots.
Die großen Prüfungsgesellschaften wie KPMG und PwC lehnen eine Beteiligung von Finanzinvestoren ab. KPMG-Deutschlandchef Mattias Schmelzer sagt: „Ich bin überzeugt, dass es für unser Geschäftsmodell und auch für unsere Kunden das Beste ist, wenn wir eine finanzielle Struktur haben, die unabhängig von Dritten ist.“ Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), hält eine Öffnung für Private Equity sogar für fatal: „Wirtschaftsprüfer sorgen für Vertrauen in den Kapitalmarkt. Das ist nicht vereinbar mit dem Renditestreben von privaten Beteiligungsfirmen.“
Die 13 Regeln der Giftliste im Detail
Die WPK hat 13 Vorschriften erlassen, die für Prüfungsgesellschaften mit mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren gelten. Zu den wichtigsten gehören:
- Entscheidungsmacht: Die Mehrheit der Stimmrechte muss bei den Berufsträgern bleiben, auch wenn der Investor die Kapitalmehrheit hält. Die neue Regelung geht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.
- Verantwortliche Führung: Jegliche Einflussnahme der Finanzinvestoren, etwa über Vetorechte oder Weisungsbindungen, ist untersagt. WPK-Geschäftsführer Eberhard Richter stellt klar: „Wir werden sicherstellen, dass die Geschäfte nicht von Gremien auf den Kaimaninseln, Jersey oder in Luxemburg bestimmt werden. Alle Entscheidungen müssen von den Berufsträgern der deutschen Prüfungsgesellschaft getroffen werden.“
- Personalentscheidungen: Die Geschäftsführung darf nur von der Mehrheit der stimmberechtigten Berufsträger bestimmt und abberufen werden. Gleiches gilt für die Bestellung und Beförderung von Partnern. Die Möglichkeit, dass Investoren über Nebengremien eingreifen, muss im Gesellschaftervertrag ausgeschlossen werden.
- Mandanten-Auswahl: Prüfer dürfen keine Aufträge von Mandanten annehmen, an denen ihr Investor ebenfalls beteiligt ist. „Das ist mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar“, sagt Richter.
Die WPK fordert zudem Transparenz über Absprachen mit den Investoren. „Wenn die verantwortliche Führung nach unseren Grundsätzen nicht erfüllt wird, dann können und werden wir die Anerkennung dieser Gesellschaft entziehen. Das sind keine Lippenbekenntnisse“, droht Dörschell.
Durchsetzung und Sanktionen
Die Berufsaufsicht soll jeden Hinweis auf Verletzung der Vorschriften verfolgen und rechtskräftige Entscheidungen unter Namensnennung veröffentlichen. Die Kommission für Qualitätskontrolle könnte Vor-Ort-Prüfungen durchführen. „Die Betroffenen müssen mit einem schweren Verlust an Reputation und Wert rechnen, wenn der Entzug der Anerkennung droht“, sagt Dörschell.
Mit der Verschärfung bereitet die Kammer den Markt auch auf absehbare Weiterverkäufe von Prüfungsfirmen an andere Finanzinvestoren vor. Das Engagement von Private Equity ist meist auf fünf bis sieben Jahre angelegt. „An die Spielregeln werden sich auch Finanzinvestoren halten müssen, die in der zweiten, dritten und vierten Welle Gesellschaften bei einem Weiterverkauf übernehmen“, sagt Richter. „Wir wollen nur Private-Equity-Fonds, die bereit sind, ihre Rolle zu akzeptieren. Wer dem nicht folgt, der spielt mit dem Feuer.“



