Sommerzeit ist Grillzeit. Kaum etwas macht einen lauen Abend so stimmungsvoll wie der Duft von Bratwurst und Steak. Doch bevor der Grill glüht, sollten Hobby-Grillmeister die Rechtslage kennen. Denn ob im Garten oder auf dem Balkon: Es gibt klare Grenzen, die von Gerichten immer wieder neu ausgelotet werden. Je enger die Nachbarschaft, desto größer sind die Einschränkungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Eigentümerverband Haus und Grund Bremen geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Im Garten: Vorsicht an der Grundstücksgrenze
Wer ein eigenes Haus mit Garten besitzt, kann grundsätzlich frei grillen – aber nicht grenzenlos. Sven Walentowski vom DAV empfiehlt, den Grill nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Auch zu Hecken und Sträuchern sollte genügend Abstand gehalten werden. Damit wird verhindert, dass Rauch, Ruß oder Funken auf das Nachbargrundstück gelangen oder die Pflanzen in Brand geraten.
Ein weiterer Aspekt ist der Lärmschutz. In vielen Kommunen beginnt die Nachtruhe um 22 Uhr. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld – das kann je nach Satzung bis zu 5.000 Euro betragen. Besondere Rücksicht ist an Sonn- und Feiertagen geboten, da hier strengere Regeln gelten können. In einem Reihenhaus oder einer Doppelhaushälfte sollten Grillfreunde außerdem die Nachbarn frühzeitig informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Auf dem Balkon: Gas- oder Elektrogrill statt Holzkohle
Auch auf dem Balkon ist Grillen nicht generell verboten. Das entschieden bereits mehrere Landgerichte. Allerdings müssen Mieter und Wohnungseigentümer beachten, dass die Rauchentwicklung keine erhebliche Belästigung darstellt. Wer mit Holzkohle grillt, erzeugt deutlich mehr Qualm als mit einem Gas- oder Elektrogrill. Haus und Grund Bremen rät deshalb, auf Balkonen vor allem Gas- oder Elektrogeräte zu verwenden. Holzkohlegrills seien „oft problematisch und auch brandschutztechnisch nicht unbedingt zulässig“. Dabei gilt: Je weniger Rauch, desto besser.
Zudem kann der Mietvertrag oder die Hausordnung das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich untersagen. Laut DAV kann ein Verstoß zunächst abgemahnt werden. Bei wiederholtem Zuwiderhandeln droht im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses. Wer unsicher ist, sollte daher vor dem ersten Grillabend einen Blick in den Mietvertrag werfen oder den Vermieter fragen.
Gerichte legen unterschiedliche Obergrenzen fest
Wie oft pro Saison gegrillt werden darf, ist nicht einheitlich geregelt. Die Justiz hat Einzelfälle bewertet, die als Orientierung dienen können. Der DAV verweist auf folgende wegweisende Entscheidungen, die zeigen, wie unterschiedlich Richter ticken:
- Das Landgericht Aachen hält zwei Grillabende pro Monat für zulässig, sofern zwischen 17 und 22.30 Uhr im hinteren Gartenteil gegrillt wird (Az.: 6 S 2/02).
- Das Landgericht München I erlaubt maximal vier Termine pro Monat, wobei keine zwei Grillabende direkt an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden sollten. Die Entscheidung erging für einen Mieter, der auf der Erdgeschossterrasse eines Mehrfamilienhauses grillte (Az.: 1 S 7620/22 WEG).
- Das Amtsgericht Bonn gesteht Mietern einen Grilltag pro Monat zwischen April und September zu, müssen die Nachbarn aber 48 Stunden vorher informiert werden (Az.: 6 C 545/96).
- Das Oberlandesgericht Oldenburg begrenzte das Grillen auf Terrasse oder Balkon auf viermal im Jahr (Az.: 13 U 53/02).
Wie die Urteile zeigen, spielen die konkreten Umstände eine große Rolle. Sven Walentowski weist darauf hin, dass im eigenen Garten mit viel Abstand zu den Nachbarn „in der Praxis wahrscheinlich weniger Konflikte“ entstehen als auf einem Balkon im Mehrfamilienhaus. Wer mehrere Grillabende plant, sollte die Nachbarn einbeziehen und möglichst auf die Lage achten.
Rücksichtnahme statt Rechthaberei
Der wichtigste Tipp von Haus und Grund Bremen ist denkbar einfach: „Rücksichtnahme ist das A und O.“ Wer den Grillabend vorher ankündigt, die Ruhezeiten einhält und nicht übertreibt, wird selten Probleme bekommen. Wer zusätzlich die Nachbarn zum Mitessen einlädt, macht aus potenziellen Streithähnen sogar Freunde.
Letztlich gilt: Grillen ist ein Stück Lebensfreude, das aber mit Rücksicht auf andere verbunden sein muss. Wer die genannten Regeln beachtet, kann den Sommer im Garten oder auf dem Balkon uneingeschränkt genießen – ohne böse Briefe, Bußgelder oder Mietkündigungen. Denn nichts ist schöner als ein Sommerabend in geselliger Runde.



