FitX verliert vor BGH: Onlinekündigung darf nicht durch Pausenhinweis erschwert werden
BGH: Onlinekündigung bei FitX darf nicht durch Pausenhinweis blockiert werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Fitnesskette FitX dazu verurteilt, ihre Onlinekündigungsseite zu ändern. Auf der Bestätigungsseite nach dem Klick auf „Vertrag kündigen“ darf nicht mehr prominent auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag beitragsfrei pausieren zu lassen. Das Urteil erging auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen den nach eigenen Angaben zweitgrößten Fitnessanbieter Deutschlands mit Sitz in Essen.

Hintergrund des Rechtsstreits

FitX hatte seinen Kunden nach dem Anklicken der Kündigungsschaltfläche eine Bestätigungsseite angezeigt, die einen deutlichen Hinweis auf die Option der beitragsfreien Vertragspause enthielt. Der VZBV sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die verlangen, dass Kündigungsschaltflächen und Bestätigungsseiten „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“ müssen. Die Verbraucherschützer argumentierten, der Hinweis lenke von der eigentlichen Kündigung ab und erschwere den Prozess unnötig.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 zunächst abgewiesen. Die Richter befanden, dass der Hinweis auf die Pause nicht aufdringlich sei und Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke. Zwar müsse die Bestätigungsseite unkompliziert und ohne besonderen Aufwand bedienbar sein, es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden könnten.

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BGH hebt Urteil auf

Der VZBV legte Revision ein und hatte damit vor dem BGH Erfolg. Der erste Senat hob das Urteil aus Düsseldorf auf und verurteilte FitX zur Unterlassung. „Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung“, stellte der Senat klar. Damit werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. Die Richter betonten, dass zusätzliche Informationen – auch wenn sie für manche Kunden nützlich sein mögen – die gesetzlich garantierte Leichtigkeit der Kündigung beeinträchtigen.

Eine Sprecherin von FitX hatte vor der mündlichen Verhandlung im Mai erklärt, die Vertragspause sei keine beliebige Werbealternative, sondern in den Geschäftsbedingungen klar geregelt. „Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht beenden, sondern nur vorübergehend pausieren möchten, ist dieser Hinweis daher eine sachliche Information über eine bestehende Vertragsoption. Die Kündigungsmöglichkeit wird dadurch weder ersetzt noch ausgeschlossen.“

FitX passt Kündigungsseite bereits an

Nach dem Urteil teilte eine Firmensprecherin auf SPIEGEL-Anfrage mit: „Selbstverständlich wird FitX die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beachten und hat die Kündigungsseite bereits entsprechend angepasst.“ Damit reagiert das Unternehmen umgehend auf das rechtskräftige Urteil. Der VZBV zeigte sich zufrieden: „Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und stellt klar, dass Kündigungen nicht durch gut gemeinte, aber irreführende Zusatzinformationen erschwert werden dürfen“, erklärte ein Sprecher.

Auswirkungen auf die Fitnessbranche

Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Fitnessbranche und darüber hinaus. Viele Anbieter nutzen ähnliche Praktiken, um Kunden von einer Kündigung abzuhalten. Künftig müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Onlinekündigung strikt auf den Kündigungsvorgang beschränkt bleibt. Verstöße können Abmahnungen und Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Fitnessstudios, die flexible Vertragsmodelle wie Pausierungsoptionen anbieten, müssen diese nun auf separaten Seiten oder in den AGB kommunizieren – nicht auf der Kündigungsbestätigungsseite.

Der BGH hat mit diesem Urteil die Grenzen zulässiger Kundenkommunikation im digitalen Kündigungsprozess präzisiert. Die Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.

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