Hitzewelle: Wann Mieter die Miete kürzen können – Rechte erklärt
Hitzewelle: Wann Mieter die Miete kürzen können

Die erste Hitzewelle des Jahres im Juni war extrem: Das Thermometer zeigte tagsüber mehr als 30 Grad, mancherorts sogar über 40 Grad Celsius. Meteorologen rechnen mit weiteren heißen Tagen und einem „anstrengenden Sommer“. In vielen Wohnungen wird es dann unerträglich heiß. Doch wann haben Mieter das Recht, die Miete zu kürzen? Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt Auskunft.

Ist extreme Hitze ein Mietmangel?

„Ein sommerlicher Temperaturanstieg allein stellt noch keinen Mietmangel dar“, erklärt Florian Becker, Direktor des Deutschen Mieterbundes. Es gebe auch kein Gesetz, das eine zulässige Höchsttemperatur in Wohnräumen festlege. Entscheidend sei stets der Einzelfall. Allerdings: Wenn die Hitze eine „vertragsgemäße Nutzung der Wohnung nicht mehr zulässt“, könne dies einen Mangel darstellen, so Becker. Dann seien Mietminderung, baulicher Hitzeschutz oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags möglich.

Wann liegt ein Mangel vor?

Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt: Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn die Raumtemperatur über längere Zeit 26 Grad Celsius überschreitet und die Wohnung nicht ausreichend gekühlt werden kann. Maßgeblich ist, ob die Nutzung der Wohnung – etwa zum Schlafen oder Arbeiten – erheblich beeinträchtigt wird. Auch die Lage der Wohnung (Dachgeschoss, Südseite) und bauliche Gegebenheiten spielen eine Rolle.

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Wie viel Mietminderung ist möglich?

Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung. In der Praxis werden oft 10 bis 20 Prozent der Miete als angemessen angesehen, bei extremer Hitze über 30 Grad auch mehr. Wichtig: Mieter müssen den Vermieter über den Mangel informieren und ihm eine Frist zur Abhilfe setzen. Eine rückwirkende Minderung ist nur ab dem Zeitpunkt der Anzeige möglich.

Was können Mieter tun?

Zunächst sollten Mieter den Vermieter schriftlich auf die Hitzeproblematik hinweisen und Abhilfe fordern – etwa durch Nachrüstung von Sonnenschutz oder Dämmung. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann die Miete gemindert werden. In extremen Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar. Der DMB empfiehlt, vor einer Mietminderung rechtlichen Rat einzuholen, da die Rechtslage komplex ist.

Becker betont: „Mieter sollten nicht vorschnell handeln, sondern dokumentieren, wie hoch die Temperaturen in der Wohnung sind und wie lange sie anhalten.“ Ein Raumthermometer und ein Tagebuch können helfen, die Beeinträchtigung nachzuweisen. Bei Streitigkeiten entscheiden letztlich die Gerichte.

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