Reise kostenlos stornieren wegen Extremhitze: Geht das?
Kann man wegen Extremhitze den Urlaub stornieren?

Extreme Hitze mit Temperaturen über 40 Grad kann den Urlaub zur Qual machen. Doch ein automatisches Recht auf kostenlose Stornierung wegen einer Hitzewarnung gibt es nicht. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hessen hin. Anders verhält es sich bei einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die im Pauschalreiserecht besondere Rechte einräumt.

Hitzewarnung allein reicht nicht

Eine Hitzewarnung, ob vom Deutschen Wetterdienst oder einer ausländischen Behörde ausgesprochen, dient vor allem dem Gesundheitsschutz. „Sie sagt aber erst mal nichts darüber aus, ob eine Reise oder auch eine Veranstaltung rechtlich unmöglich oder unzumutbar geworden ist“, erklärt Rechtsexperte Peter Lassek von der Verbraucherzentrale. Ein automatisches Rücktrittsrecht ergibt sich daraus in der Regel nicht. Reisende müssen also selbst entscheiden, ob sie trotz der Hitze verreisen wollen – und im Zweifel die Stornierungskosten tragen.

Pauschalreisen: Nur bei außergewöhnlichen Umständen

Für Pauschalreisen gilt eine klare Regel: Ein kostenloser Rücktritt ist möglich, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Extreme Hitze allein ist jedoch meist kein ausreichender Grund. Entscheidend ist vielmehr, ob die Hitze konkrete Folgen hat: Sind Sehenswürdigkeiten geschlossen? Ist die Infrastruktur beeinträchtigt? Drohen Waldbrände? Besteht eine akute Gefahr für Leib und Leben? Erst dann kann ein Rücktrittsrecht in Betracht kommen.

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Selbst wenn Städte wie zuletzt London von nicht notwendigen Reisen abraten, handelt es sich rechtlich meist nur um eine Empfehlung. Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat dagegen eine stärkere Wirkung. Auch eine Reiserücktrittsversicherung greift bei hohen Temperaturen in der Regel nicht, da Hitze nicht als versichertes Ereignis wie eine schwere Krankheit gilt.

Einzelbuchungen: Flug, Hotel, Mietwagen

Bei einzeln gebuchten Reiseleistungen wie Flügen, Hotels oder Mietwagen ist die Lage noch schwieriger. Eine kostenfreie Stornierung wegen Hitze ist in den Vertragsbedingungen meist nicht vorgesehen. Verbraucher sind dann auf Kulanz angewiesen. Ein Beispiel: Die Deutsche Bahn bot in der Vergangenheit bei extremer Hitze eine Sonderkulanz an, sodass Fahrgäste gebuchte Tickets kostenlos zurückgeben konnten. „Andere Unternehmen sind dadurch jedoch zu nichts verpflichtet“, stellt Lassek klar. Es lohnt sich dennoch, beim jeweiligen Anbieter nachzufragen – manche zeigen sich bei außergewöhnlichen Wetterlagen großzügig.

Veranstaltungstickets: Entscheidend ist die Absage

Bei Konzerten, Festivals oder Sportevents entscheidet die Durchführung der Veranstaltung: Findet sie trotz Hitze statt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Tickets. Sagt der Veranstalter ab oder bricht er die Veranstaltung vorzeitig ab, gibt es in der Regel den Eintrittspreis zurück. Teilnehmer müssen dann selbst entscheiden, ob sie das Risiko eingehen wollen. In manchen Fällen bieten Veranstalter auch eine freiwillige Umbuchung an – ein Recht darauf besteht jedoch nicht.

Reisende sollten sich daher vor Buchung über die aktuellen Warnungen und Bedingungen am Zielort informieren. Bei Zweifeln kann eine flexible Buchungsoption oder eine Reiserücktrittsversicherung mit Einschluss von Hitzeereignissen helfen – wobei letztere selten ist. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, bei Pauschalreisen auf die Vertragsbedingungen zu achten und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

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