Das Amtsgericht Betzdorf und das Landgericht Koblenz haben entschieden: Ein Urlauber erhält eine Entschädigung von fünf Prozent des Reisepreises – jedoch nicht wegen einer Made im Essen oder gesperrten Rutschen, sondern ausschließlich aufgrund einer fehlenden Reiseleitung. Das bestätigte das Landgericht Koblenz und wies damit die weitergehenden Forderungen des Klägers zurück.
Mangelhafte Reiseleitung als einziger Grund für Preisminderung
Der Kläger hatte nach einer Pauschalreise in die Dominikanische Republik eine Minderung des Reisepreises verlangt. Er führte mehrere Gründe an: Sein fünfjähriger Sohn durfte aus Sicherheitsgründen eine Wasserrutsche nicht nutzen, da eine Mindestgrößenregelung bestand. Zudem hatte das Kind keinen Zutritt zu den als „adults only“ ausgewiesenen À-la-carte-Restaurants. Darüber hinaus entdeckte die Ehefrau des Klägers in ihrem Essen einmal ein Fluginsekt und einmal eine Made.
Die Gerichte sahen in diesen Umständen jedoch keinen Reisemangel. Größenbeschränkungen bei Wasserrutschen seien üblich und dienten der Sicherheit der Kinder, so die Begründung. Die als „adults only“ gekennzeichneten Restaurants gehörten nicht zu den gebuchten Leistungen, sodass ein Ausschluss von Kindern keinen Mangel darstelle. Auch einzelne Insekten im Essen seien in einem tropischen Reiseland eine hinzunehmende Unannehmlichkeit und kein Hinweis auf hygienische Mängel. „In tropischen Regionen sind Insekten allgegenwärtig, ein vereinzeltes Vorkommen im Essen begründet noch keinen Reisemangel“, erklärte ein Sprecher des Landgerichts Koblenz.
Fünf Prozent Entschädigung für fehlende Reiseleitung
Lediglich die fehlende Reiseleitung werteten die Richter als Mangel. Da der Reiseveranstalter keine örtliche Reiseleitung bereitgestellt hatte, sprachen die Gerichte dem Kläger eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent zu. Das Amtsgericht Betzdorf hatte dies bereits in erster Instanz entschieden, das Landgericht Koblenz bestätigte das Urteil nun in zweiter Instanz.
Der Fall zeigt, dass nicht jede Unannehmlichkeit im Urlaub automatisch zu einer Preisminderung führt. Reisende sollten ihre Ansprüche genau prüfen und sich im Streitfall rechtlich beraten lassen. Die Gerichte betonten, dass allgemeine Lebensrisiken wie Insekten im Essen oder übliche Sicherheitsregeln in Hotels keinen Anspruch auf Entschädigung begründen.



