Die meisten Steuerzahler erhalten bei ihrer Steuererklärung Geld zurück – im Schnitt 1172 Euro (Stand 2021). Grund sind oft zu hohe Lohnsteuerabzüge, die durch abzugsfähige Werbungskosten korrigiert werden. Das Finanzamt erkennt viele berufliche Ausgaben an, die über die Werbungskostenpauschale von 1230 Euro hinausgehen. Das Handelsblatt gibt einen Überblick über die wichtigsten Positionen.
Werbungskostenpauschale und Arbeitsmittel
Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch 1230 Euro Werbungskostenpauschale. Wer höhere Ausgaben nachweisen kann, spart zusätzlich. Zu den typischen Arbeitsmitteln zählen Fachliteratur, Büromaterial und Drucker. „Wenn Sie keine Quittungen gesammelt haben, können Sie pauschal 110 Euro pro Jahr in der Anlage N eintragen“, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf Pauschalen, daher sollten Belege aufbewahrt werden.
Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften oder Berufsverbände sowie Berufshaftpflichtversicherungen sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.
Arbeitszimmer und Homeoffice
Gegenstände für das häusliche Arbeitszimmer bis 952 Euro brutto können sofort abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen werden über die Nutzungsdauer verteilt (z. B. 20 % pro Jahr bei fünf Jahren). Wer privat gekaufte Möbel beruflich nutzt, kann den Restwert anteilig geltend machen. Die Nutzungsdauer für Möbel beträgt 13 Jahre (AfA-Tabelle).
Für das Arbeitszimmer selbst können entweder die tatsächlichen Kosten (Miete, Nebenkosten) oder eine Pauschale von 1260 Euro pro Jahr angesetzt werden. Alternativ ist die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage (1260 Euro) möglich.
Pendlerpauschale und Unfallkosten
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Bei einer Fünftagewoche werden üblicherweise 220 bis 230 Arbeitstage anerkannt. Homeoffice-Tage müssen entsprechend abgezogen werden. Auch Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Seminaren oder Betriebsveranstaltungen zählen.
Unfälle auf dem Arbeitsweg: Reparaturkosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können zusätzlich zur Pendlerpauschale abgesetzt werden. Gleiches gilt für Fahrten zum Arzt oder zur Rehabilitation. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Ein steuerfreies Jobticket mindert jedoch die Entfernungspauschale.
Dienstreisen, Fortbildungen und Bewerbungen
Bei Dienstreisen können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden: 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden, 28 Euro bei 24 Stunden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat die Kosten nicht erstattet.
Fortbildungskosten sind absetzbar, wenn die Maßnahme beruflich veranlasst ist und der Arbeitnehmer die Kosten selbst trägt. Bei gemischten Reisen (Fortbildung und Urlaub) müssen die Kosten aufgeteilt werden. Zu den absetzbaren Kosten zählen Teilnahmegebühren, Fachliteratur, Büromaterial und Reisekosten.
Bewerbungskosten: Ausgaben für Fotos, Kopien, Porto, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen etc. sind absetzbar. Pro Bewerbungsmappe per Post können pauschal 8,50 Euro, per E-Mail 2,50 Euro angesetzt werden. „Manche Finanzämter genehmigen pauschal zehn bis 15 Euro pro Bewerbung und wollen als Nachweis lediglich eine Einladung oder einen Absagebrief“, so die VLH.
Arbeitskleidung und Reinigung
Berufskleidung ohne private Nutzung (z. B. Arztkittel, Uniform) ist absetzbar. Reinigungskosten können geltend gemacht werden: pro Waschmaschinenladung mit 95 Grad bis 77 Cent, mit Pflegeleicht-Programm bis 88 Cent, Kondenstrockner 55 Cent, Bügeln maximal 7 Cent. Bis 110 Euro jährlich verzichten die meisten Finanzämter auf Belege.
Doppelte Haushaltsführung und Umzug
Bei berufsbedingter Zweitwohnung sind bis zu 12.000 Euro pro Jahr absetzbar. Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel können in voller Höhe geltend gemacht werden; Ausgaben bis 5000 Euro gelten als unproblematisch (BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353/19/10011 :006).
Umzugskosten aus beruflichen Gründen: absetzbar sind Möbeltransport, doppelte Miete, Maklergebühren, Pendlerpauschale für Wohnungssuche. Für sonstige Umzugskosten gibt es eine Pauschale: 964 Euro für den Umzug ab März 2024, plus 643 Euro für jede weitere Person. Für Personen ohne eigene Wohnung: 193 Euro. Nachhilfe für Kinder nach dem Umzug: bis zu 1286 Euro absetzbar. Wer höhere Kosten hat, kann Einzelnachweise einreichen.
Bei privaten Umzügen oder fehlender Arbeitswegverkürzung sind die Kosten nur eingeschränkt absetzbar, etwa als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.



