Die Mehrheit der Steuerzahler, die eine Steuererklärung einreichen, erhält Geld zurück – im Schnitt zuletzt 1172 Euro, wie das Statistische Bundesamt für 2021 ermittelte. Der Grund: Arbeitnehmern wird monatlich Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen, die oft zu hoch ausfällt, da gleichzeitig Ausgaben anfallen, die das Finanzamt als steuermindernd anerkennt.
Werbungskostenpauschale von 1230 Euro
Bei Angestellten zieht das Finanzamt pauschal 1230 Euro als Werbungskosten ab – auch ohne Nachweise. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen. Wer höhere Ausgaben nachweisen kann, spart zusätzlich. Zu den typischen Werbungskosten zählen Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Schreib- und Büromaterial. „Wenn Sie keine Quittungen gesammelt haben, können Sie pauschal 110 Euro pro Jahr in der Anlage N eintragen“, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf Pauschalen, daher ist es besser, Belege aufzubewahren.
Mitgliedsbeiträge und Versicherungen
Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften oder Berufsverbände sowie Versicherungen für berufliche Risiken wie die Berufshaftpflicht für Steuerberater oder Hebammen sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.
Arbeitszimmer und Homeoffice
Wer zu Hause arbeitet, kann Kosten für den Arbeitsplatz absetzen. Gegenstände bis 952 Euro (brutto) gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und dürfen sofort abgeschrieben werden. Teurere Anschaffungen müssen über die Nutzungsdauer verteilt werden – bei fünf Jahren also 20 Prozent pro Jahr. Wer privat gekaufte Möbel nun beruflich nutzt, kann den Restwert anteilig geltend machen. Die Nutzungsdauer ist in den Afa-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt: Für Möbel beträgt sie 13 Jahre. Sinkt der Buchwert unter diese Grenze, darf der Restwert nicht sofort abgeschrieben werden, sondern ist regulär weiter abzusetzen.
Haben Sie keinen anderen Arbeitsplatz als Ihr Arbeitszimmer, können Sie pauschal 1260 Euro pro Jahr oder die tatsächlichen anteiligen Miet- und Nebenkosten ansetzen. Alternativ gilt die Homeoffice-Pauschale: sechs Euro pro Tag für bis zu 210 Tage (maximal 1260 Euro).
Pendlerpauschale und Unfallkosten
Für Fahrten zur Arbeit gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Bei einer Fünftagewoche akzeptieren Finanzämter 220 bis 230 Arbeitstage. Wer im Homeoffice arbeitet, muss die Pendlertage entsprechend kürzen. Auch Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Seminaren oder Betriebsveranstaltungen zählen. Mit der Pauschale sind Sprit-, Reparatur- und Wartungskosten abgegolten. Ausnahme: Unfälle auf dem Arbeitsweg. Werden Reparaturkosten nicht von der Versicherung übernommen, können sie zusätzlich abgesetzt werden, ebenso wie anschließende Fahrten zum Arzt oder zur Reha.
Die Entfernungspauschale gilt für jedes Verkehrsmittel – auch zu Fuß. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können Sie statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen. Ein steuerfreies Jobticket mindert jedoch die Entfernungspauschale.
Dienstreisen, Fortbildungen und Bewerbungen
Bei Dienstreisen können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden: 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden sowie für An- und Abreisetag, 28 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit – sofern der Arbeitgeber nichts erstattet hat. Fortbildungskosten sind absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind und Sie die Kosten selbst trugen. Ist der Bezug nicht offensichtlich, legen Sie dem Finanzamt dar, wie sich das Erlernte betrieblich nutzen lässt. Bei Kombination mit privatem Urlaub müssen die Kosten aufgeteilt werden.
Neben Teilnahme- und Prüfungsgebühren sind auch Fachliteratur, Büromaterial und Reisekosten absetzbar. Bewerbungskosten können Sie ebenfalls ansetzen: Fotos, Beglaubigungen, Kopien, Porto, Briefpapier, Bücher, Kurse und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Für eine Bewerbungsmappe per Post sind pauschal 8,50 Euro absetzbar, per E-Mail 2,50 Euro. „Manche Finanzämter genehmigen pauschal zehn bis 15 Euro pro Bewerbung und verlangen als Nachweis eine Einladung oder Absage – oder bei fehlender Antwort das eigene E-Mail-Anschreiben“, so die VLH.
Arbeitskleidung von der Steuer absetzen
Kleidung für den Beruf gilt als Privatangelegenheit, es sei denn, private Nutzung ist ausgeschlossen – etwa bei Arztkittel, Uniformen oder Schutzkleidung. Reinigungskosten für Berufskleidung sind absetzbar: pro Waschmaschinenladung mit 95 Grad bis 77 Cent, mit Pflegeleicht-Programm bis 88 Cent, für den Kondenstrockner 55 Cent, fürs Bügeln maximal sieben Cent. Bis zu 110 Euro jährlich verzichten die meisten Finanzämter auf Belege – diese Summe umfasst auch Arbeitsmittel wie Druckerpapier oder Stifte.
Doppelte Haushaltsführung
Bei beruflich bedingter Zweitwohnung sind bis zu 12.000 Euro pro Jahr absetzbar. Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Zweitwohnung voll absetzbar sind (Az.: VI R 18/17). 2020 teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass Ausgaben bis 5000 Euro als unproblematisch gelten (BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353/19/10011:006).
Umzugskosten richtig absetzen
Bei beruflichem Umzug – neuer Arbeitsplatz oder Verkürzung der täglichen Fahrzeit um mindestens eine Stunde – können Sie den Fiskus beteiligen. Absetzbar sind: Möbeltransport inklusive Schäden, doppelte Miete, Maklergebühren, Pendlerpauschale bei Wohnungssuche. Für „sonstige Umzugskosten“ gibt es eine Pauschale: 964 Euro (ab März 2024) für den Umzug, plus 643 Euro pro weiterer Person, 193 Euro für Personen ohne eigene Wohnung. Benötigen Kinder Nachhilfe wegen Schulwechsels, sind bis zu 1286 Euro absetzbar.
Bei höheren tatsächlichen Kosten können Sie diese einreichen, müssen aber Belege vorweisen können. Bei privatem Umzug ohne ausreichende Arbeitswegverkürzung sind Kosten nur eingeschränkt absetzbar – etwa Möbeltransport als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistungen für Maler oder Installateure.



