Das Verwaltungsgericht Regensburg hat entschieden: Die Stadt Regensburg darf die Öffnungszeiten von Automatenläden an Sonn- und Feiertagen begrenzen. Drei Eilanträge gegen eine entsprechende Regelung der Stadt wurden abgelehnt, wie das Gericht mitteilte. Damit bleibt die städtische Anordnung bestehen, die Betreibern verbietet, ihre Automatenläden an Sonn- und Feiertagen vor 8.00 Uhr und nach 16.00 Uhr zu öffnen.
Hintergrund: Das neue bayerische Ladenschlussgesetz
Das im November 2025 in Kraft getretene neue bayerische Ladenschlussgesetz sieht grundsätzlich vor, dass Automatenläden an Sonn- und Feiertagen rund um die Uhr geöffnet sein dürfen. Dies war eine Liberalisierung gegenüber dem früheren Recht, das solche Öffnungen weitgehend untersagte. Allerdings räumte der Gesetzgeber den Städten und Gemeinden einen „weiten Gestaltungsspielraum“ ein, von dieser Regelung abzuweichen und eigene Einschränkungen zu erlassen.
Regensburger Regelung im Detail
Die Stadt Regensburg machte von diesem Spielraum Gebrauch und erließ im November 2025 eine sogenannte Nutzungsuntersagung. Darin wurde Betreibern von Automatenläden untersagt, ihre Geschäfte an Sonn- und Feiertagen außerhalb des Zeitfensters von 8 bis 16 Uhr zu öffnen. Die Stadt argumentierte, dass sie damit den Anforderungen des Gesetzes gerecht werde, das eine Mindestöffnungszeit von „mindestens acht zusammenhängenden Stunden“ vorschreibt. Die Regelung erfüllt diese Vorgabe, da der Zeitraum von 8 bis 16 Uhr genau acht Stunden umfasst.
Drei Betreiber hielten sich nicht an diese Anordnung und betrieben ihre Automatenläden weiterhin auch außerhalb der erlaubten Zeiten. Daraufhin erließ die Stadt Nutzungsuntersagungen, also Verbote, die Läden weiter zu nutzen. Die Betreiber legten dagegen Eilanträge beim Verwaltungsgericht ein, mit denen sie die Aufhebung der Untersagungen erreichen wollten.
Gericht: Stadt hat Spielraum nicht überschritten
Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Eilanträge zurück. Es befand, dass die städtische Regelung voraussichtlich rechtmäßig sei. Der „weite Gestaltungsspielraum“, den der Gesetzgeber den Kommunen eingeräumt habe, sei von der Stadt nicht überschritten worden. Die Mindestöffnungszeit von acht Stunden werde eingehalten, und die Stadt habe nachvollziehbare Gründe für die Begrenzung auf die Tageszeit, etwa den Schutz der Sonntagsruhe oder städtebauliche Aspekte.
Das Gericht betonte, dass die Entscheidung im Eilverfahren erging und noch nicht rechtskräftig ist. Die Betreiber haben die Möglichkeit, Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München einzulegen. Eine solche Beschwerde könnte zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage führen.
Auswirkungen auf Betreiber und andere Städte
Die Entscheidung hat Signalwirkung für andere bayerische Kommunen, die ebenfalls über Einschränkungen für Automatenläden nachdenken. Viele Städte stehen vor der Frage, wie sie die Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes mit dem Schutz von Sonn- und Feiertagen vereinbaren können. Automatenläden, die vor allem in Innenstädten oder Wohngebieten betrieben werden, stoßen häufig auf Kritik von Anwohnern und Einzelhändlern, die eine Beeinträchtigung der Ruhezeiten befürchten.
Die betroffenen Betreiber in Regensburg müssen nun ihre Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anpassen. Sollten sie weiterhin außerhalb der erlaubten Zeiten öffnen, drohen ihnen Zwangsgelder oder andere behördliche Maßnahmen. Die wirtschaftlichen Einbußen für die Betreiber dürften je nach Standort und Kundenfrequenz unterschiedlich ausfallen. Automatenläden, die auf nächtliche Einkäufe spezialisiert sind, könnten besonders betroffen sein.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird voraussichtlich einige Monate dauern. Bis dahin bleibt die Regensburger Regelung in Kraft. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Stadt die Verordnung noch einmal überarbeitet, falls höhere Gerichte andere Maßstäbe setzen.



