Am 28. August 2026 verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig über Schadensersatzansprüche von insgesamt 30 Hinterbliebenen des Germanwings-Absturzes vom 24. März 2015. Die Kläger fordern vom deutschen Staat Entschädigungen zwischen 500 und 110.000 Euro. Das Gericht hat jedoch bereits vor dem Verhandlungstermin schriftlich darauf hingewiesen, dass die Klage nach vorläufiger Einschätzung „unschlüssig“ sein könnte.
Hintergrund des Unglücks
Am 24. März 2015 stürzte eine Passagiermaschine des Typs Airbus A320 der Fluggesellschaft Germanwings auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen ab. Bei dem Unglück kamen alle 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder ums Leben, insgesamt 150 Menschen. Ermittlungen und Gutachten ergaben, dass der damals 27-jährige Copilot Andreas Lubitz die Maschine absichtlich in den Boden gesteuert hatte. Lubitz litt unter Depressionen und hatte offenbar Suizidabsichten.
Vorwürfe gegen den Staat
Die Kläger werfen dem Bundesministerium für Verkehr und dem nachgeordneten Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Versäumnisse bei der Überwachung der Flugtauglichkeit des Copiloten vor. „Dadurch sei der Absturz ermöglicht worden“, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts vom 29. Juli 2026. Die Hinterbliebenen berufen sich auf das Prinzip der Amtshaftung, wonach der Staat für Schäden haftet, die durch Pflichtverletzungen seiner Amtsträger entstehen. Das Verfahren findet in Braunschweig statt, da dort das LBA seinen Sitz hat.
Rechtliche Hürden
Das Landgericht Braunschweig räumt den Klagen jedoch geringe Erfolgsaussichten ein. In der Mitteilung heißt es: „Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Amtshaftung scheiden grundsätzlich aus, wenn die Klägerinnen und Kläger wegen desselben Schadens auf andere Weise Ersatz verlangen können.“ Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer könnte dies vor allem im Hinblick auf mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft der Fall sein. Das Gericht stützt sich auf § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach eine Staatshaftung wegen Fahrlässigkeit nur dann greift, wenn Geschädigte keine andere Möglichkeit haben, Ersatz zu verlangen. Eine Beweisaufnahme ist für den Verhandlungstag nicht vorgesehen. Der erste Verhandlungstag am 28. August wird zeigen, ob die Klage weiterverfolgt wird oder abgewiesen wird.



