Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat eine für Mittwoch, den 29. Juli 2026, geplante Fahrraddemo auf der Autobahn 5 (A5) zwischen den Anschlussstellen Bad Nauheim und Butzbach endgültig verboten. Das Gericht wies eine Beschwerde des Anmelders gegen eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen zurück und bestätigte damit weitgehend die Gefahrenprognose des Wetteraukreises. Die Veranstaltung war als Protest gegen den geplanten Ausbau der Autobahn vorgesehen.
Hintergrund der geplanten Demonstration
Der Organisator der Kundgebung wollte mit einer Fahrraddemo auf der A5 auf die aus seiner Sicht negativen Folgen des Autobahnausbaus aufmerksam machen. Die Strecke zwischen Bad Nauheim und Butzbach ist stark befahren und Teil einer wichtigen Nord-Süd-Verbindung. Der Wetteraukreis als zuständige Behörde hatte die Demo bereits am vergangenen Freitag untersagt und stattdessen eine Alternativroute über die Bundesstraße 3 (B3) vorgeschlagen. Gegen dieses Verbot reichte der Anmelder einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gießen ein, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin legte er Beschwerde beim VGH ein.
Rechtliche Würdigung durch den VGH
Der VGH stützte seine Entscheidung auf eine umfassende Gefahrenprognose. Das Gericht sah durch die Fahrraddemo auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die A5 weist an dieser Stelle eine hohe Verkehrsdichte mit vielen Lkw und hohen Geschwindigkeiten auf. Eine Radfahrerdemo würde zu unkalkulierbaren Risiken führen, sowohl für die Teilnehmer als auch für den fließenden Verkehr. Die von der Behörde vorgeschlagene Alternative über die B3 sei zumutbar, da sie ebenfalls eine geeignete Route für den Protest biete, jedoch ohne die besonderen Gefahren einer Autobahn.
Keine weiteren Rechtsmittel möglich
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist auf dem verwaltungsgerichtlichen Instanzenweg nicht anfechtbar. Damit steht das endgültige Aus für die geplante Fahrraddemo auf der A5 fest. Der Organisator kann seinen Protest nun nur noch auf der Alternativroute oder an anderen Orten durchführen, jedoch nicht auf der Autobahn selbst. Der Wetteraukreis hatte betont, dass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer oberste Priorität habe und eine Demo auf der Autobahn nicht vertretbar sei.
Reaktionen und Ausblick
Der Anmelder der Kundgebung bedauerte die Entscheidung, kündigte aber an, den Protest auf der vorgeschlagenen Route über die B3 fortführen zu wollen. Die Debatte um den Autobahnausbau bleibt damit weiterhin ein Thema in der Region. Der Wetteraukreis begrüßte das klare Votum des Gerichts und wies auf die Gefahren hin, die von unangemeldeten oder nicht genehmigten Aktionen auf Autobahnen ausgehen. Die Behörde appellierte an alle Demonstranten, sich an die geltenden Regeln zu halten und alternative Wege zu nutzen.
Die Entscheidung des VGH zeigt, dass Sicherheitsbedenken bei der Genehmigung von Demonstrationen auf Autobahnen in der Regel schwerer wiegen als das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Dies ist nicht der erste Fall dieser Art in Hessen; bereits mehrfach haben Gerichte ähnliche Fahrraddemos auf Autobahnen untersagt. Die Rechtslage ist hier eindeutig: Autobahnen sind dem Schnellverkehr vorbehalten und bieten keinen Raum für Demonstrationen, wenn zumutbare Alternativen existieren.



