Haushalte, in denen eine schwerbehinderte oder pflegebedürftige Person lebt, können seit Jahresbeginn einen Freibetrag in Höhe von 1800 Euro bei der Wohngeld-Berechnung abziehen. Das senkt das anzurechnende Einkommen und erhöht damit den staatlichen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum. Gerade in Zeiten steigender Wohnkosten bedeutet das eine spürbare finanzielle Entlastung.
Wer profitiert von dem neuen Freibetrag?
Der Freibetrag gilt für alle Haushalte, in denen mindestens eine Person einen Grad der Behinderung von 50 Prozent oder mehr aufweist – also einen anerkannten Schwerbehindertenstatus besitzt. Auch Haushalte, die eine Person mit einem Pflegegrad pflegen, können den Betrag geltend machen. Das kann das Kind mit Pflegegrad, der Lebenspartner oder ein pflegebedürftiges Elternteil sein. Entscheidend ist, dass die betroffene Person dauerhaft im selben Haushalt lebt.
Pro betroffener Person wird ein Freibetrag von 1800 Euro pro Jahr vom Bruttoeinkommen abgezogen. Leben mehrere schwerbehinderte oder pflegebedürftige Menschen im Haushalt, wird der Betrag entsprechend mehrfach gewährt. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen profitieren davon insbesondere Familien, die Angehörige zu Hause versorgen und dabei hohe Belastungen schultern.
So wirkt sich der Freibetrag auf das Wohngeld aus
Das Wohngeld wird auf Basis des Gesamteinkommens des Haushalts berechnet. Je niedriger dieses Einkommen ausfällt, desto höher fällt der Zuschuss aus. Der Freibetrag reduziert das Einkommen um 1800 Euro pro Person und Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz des Wohngelds von durchschnittlich 15 bis 20 Prozent kann das zu einer Erhöhung des monatlichen Wohngelds um rund 25 bis 30 Euro führen. In Einzelfällen, insbesondere bei niedrigen Einkommen und hohen Mieten, ist sogar eine deutlich höhere Entlastung möglich.
Die konkrete Auswirkung lässt sich mit einem Beispiel verdeutlichen: Eine Familie mit einem schwerbehinderten Kind hat ein jährliches Bruttoeinkommen von 30.000 Euro. Durch den Freibetrag sinkt das anrechenbare Einkommen auf 28.200 Euro. Dadurch erhöht sich der Wohngeldanspruch der Familie nicht nur, sondern sie sichert sich gegebenenfalls auch einen Anspruch, der sonst oberhalb der Einkommensgrenze läge.
Freibetrag gilt automatisch oder auf Antrag?
Berücksichtigt wird der Freibetrag nur, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Bei einem Schwerbehindertenausweis mit festgestelltem Grad der Behinderung ab 50 Prozent reicht eine Kopie des Ausweises. Bei pflegebedürftigen Personen ist der aktuelle Pflegebescheid der Pflegekasse erforderlich. Wichtig: Der Freibetrag wird nicht automatisch zuerkannt, wenn die Angaben fehlen. Werden die Nachweise nachgereicht, rückwirkend für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Zudem gilt: Der Freibetrag wird nicht auf andere Freibeträge oder Pauschalen angerechnet. Er kommt zusätzlich zu Werbungskosten, Sonderausgaben und anderen Abzugsbeträgen zur Anwendung. Das macht die Neuregelung besonders attraktiv für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen.
Mehr Haushalte haben Anspruch auf Wohngeld
Mit der jüngsten Wohngeldreform wurde nicht nur der Freibetrag eingeführt, sondern auch das Wohngeld insgesamt erhöht. Rund zwei Millionen Haushalte in Deutschland erhalten nach Schätzung des Bundes nun Wohngeld, etwa doppelt so viele wie vor der Reform. Die durchschnittliche Höhe liegt derzeit bei rund 370 Euro pro Monat. Die Kombination aus erhöhten Wohngeldbeträgen und dem neuen Freibetrag führt dazu, dass Haushalte mit Behinderung oder Pflegebedarf deutlich bessergestellt werden.
Pflege und Behinderung im Haushalt: Diese Kosten sind absetzbar
Der Freibetrag ist nicht die einzige finanzielle Hilfe. Zusätzlich können behinderungsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Medikamente oder Therapien in bestimmten Fällen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch bei der Einkommensteuer gibt es einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, der sich mit dem Grad der Behinderung erhöht. Diese Leistungen lassen sich mit dem Wohngeld-Freibetrag kombinieren, da sie unterschiedlichen Rechtskreisen angehören.
Wer unsicher ist, ob er den Freibetrag wirklich erhält, kann sich an die örtliche Wohngeldbehörde wenden. Viele Kommunen bieten Beratungstermine und Beistand bei der Antragstellung an. Speziell für pflegende Angehörige gibt es zudem regionale Pflegestützpunkte, die bei der Zusammenstellung der Nachweise helfen.
Antragstellung: Das müssen Sie beachten
Für die Berücksichtigung des Freibetrags ist keine separate Formulierung nötig, wenn Sie den Wohngeldantrag ausfüllen. Im Formular der Wohngeldbehörde muss jedoch der Schwerbehinderungsgrad beziehungsweise der Pflegegrad der im Haushalt lebenden Person angegeben werden. Die Nachweise sind dem Antrag beizulegen. Empfehlenswert ist es, die Kopien vorab zu fertigen, da die Behörden die Unterlagen – je nach Kommune – in Papierform oder digital anfordern.
Seit der Reform ist die Bearbeitung der Wohngeldanträge nach Angaben des Bundes schneller und digitaler geworden. Viele Bundesländer bieten Online-Anträge an. Das spart Zeit und erhöht die Transparenz. Die Wohngeldbehörde prüft, ob der Freibetrag gegeben ist, und berechnet den monatlichen Zuschuss entsprechend. In der Regel wird eine Laufzeit von zwölf Monaten bewilligt.
Fazit: 1800 Euro Freibetrag lohnt sich für viele Haushalte
Die Einführung des Freibetrags von 1800 Euro für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Haushaltsmitglieder ist ein wichtiger Baustein der sozialen Absicherung. Gerade Haushalte, die ohnehin hohe Kosten für Pflege und Barrierereduzierung schultern müssen, werden spürbar entlastet. Die Beantragung ist einfach, wenn die Nachweise vorliegen. Alle, die bereits Wohngeld beziehen, sollten prüfen, ob sie den Freibetrag bereits nutzen. Bei neuen Anträgen wird er automatisch berücksichtigt, sofern die Angaben gemacht werden. Die Mühe lohnt sich: Wer den Freibetrag verpasst, lässt je nach Einkommenssituation bis zu mehreren hundert Euro pro Jahr ungenutzt.



